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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 99/19

Datum:
14.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 99/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0514.25W99.19.00
 
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren für eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung aus einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil ohne Nachweis der Sicherheitsleistung
Normen:
Ziff. 3309 VV RVG, § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO
Leitsätze:

Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Anspruch durch ein gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil tituliert ist, darf eine mit einer Vollstreckungsandrohung verbundene anwaltliche Zahlungsaufforderung, die sich nicht erkennbar auf die Ankündigung nur einer Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO beschränkt, nur dann für erforderlich halten, wenn die für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 751 Abs. 2 ZPO erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 19.02.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 272,27 € festgesetzt.

 
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