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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 66/19

Datum:
19.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 66/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0319.25W66.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 7 T 284/18
Schlagworte:
Entstehung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist und daher vom Gerichtsvollzieher nicht erreicht wird.
Normen:
GvKostG Ziff. 208 KV
Leitsätze:

Weist der Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung der Vollstreckungssache hin, kann dieses Schreiben aber dem unbekannt verzogenen Schuldner nicht zugestellt werden, entsteht keine Gebühr nach Ziff. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung.

 
Tenor:

1.       Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.       Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 II 2 GvKostG, § 66 VIII GKG).

 
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