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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 226/18

Datum:
01.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 226/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0301.25W226.18.00
 
Schlagworte:
Verjährung und Verwirkung des Zinsanspruchs auf prozessuale Kostenerstattungsansprüche
Normen:
§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB, § 104 ZPO
Leitsätze:
Bis zur Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils bereits entstandene Zinsen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 30 Jahren. Demgegenüber verjähren die Zinsen, die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils entstehen, als künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach der Regelung des § 197 Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht eingegangen ist.
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 29.03.2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.03.2018 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert, und zwar dahingehend, dass die Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2011

6 500,14 EUR – sechstausendfünfhundert Euro und vierzehn Cent –

nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB – erst – ab dem 01.01.2015 an die Beklagten zu erstatten haben; der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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