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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 189/19

Datum:
26.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 189/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0726.25W189.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 04 O 73/18
Schlagworte:
keine Ermäßigung der Gerichtskosten auf 1,0, wenn die Parteien in der Sache einen Vergleich schließen, die Kostenentscheidung aber dem Gericht überlassen, auch wenn sie auf Begründung und Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichten
Normen:
Nr. 1211 KV GKG, § 91a ZPO
Leitsätze:
Schließen die Parteien in der Sache einen Vergleich, überlassen die Kostenentscheidung aber gem. § 91a ZPO dem Gericht, rechtfertigt dies keine Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Ziff. 1211 KV GKG, auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung verzichten. Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Ziff. 2. und 4. KV GKG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
 
Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG).

 
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