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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 18/18

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 18/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0430.25U18.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 110 O 57/17
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 16.05.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.452,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 502,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage  abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15% und der Beklagten zu 85% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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