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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 89/18

Datum:
10.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 U 89/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1010.24U89.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 215/17
Leitsätze:

1.

Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich, gilt für den Erstattungsanspruch des Streithelfers wegen der Bezugnahme in § 101 Abs. 1 ZPO die Regel des § 98 ZPO sinngemäß auch für die Kosten des Streithelfers im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei

2.

Zur Höhe des Streitwertes für die Nebenintervention.

 
Tenor:

Die Klägerin trägt die Kosten der Streithilfe erster Instanz zu 70 % und zweiter Instanz zu 67 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin die Kosten der Streithilfe selbst.

Der Streitwert der Nebenintervention wird auf 83.858,33 € festgesetzt

 
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