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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 104/18

Datum:
21.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 104/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0121.22U104.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 33/18
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. September 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Diese Entscheidung und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt.

 
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