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Oberlandesgericht Hamm, 20 W 4/19

Datum:
22.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 4/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0322.20W4.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 250/18
Schlagworte:
Versicherungsprozess, §§ 172, 174 GKG: Anordnung der Geheimhaltung
Leitsätze:
Die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen hat gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 1 und Abs. 3 GKG zu erfolgen, also in mündlicher Verhandlung.
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Anordnung der Geheimhaltung unter Ziffer IV. des Beweisbeschlusses des Landgerichts Paderborn vom 10.12.2018 aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist übrigen nicht veranlasst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 
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