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Oberlandesgericht Hamm, 20 W 25/18

Datum:
11.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 25/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0111.20W25.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 355/18
Schlagworte:
Haftpflichtversicherung, § 103 VVG: Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen vorsätzlicher Schädigung – starke Alkoholisierung
Leitsätze:
Die Haftung des Haftpflichtversicherers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt ist. Dazu gilt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,17 ‰ kommt in Betracht, dass erhebliche Verletzungen durch einen Faustschlag und einen Fußtritt nicht vorsätzlich herbeigeführt sind. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung – zulasten des VN – im PKH-Verfahren ist in einem solchen Fall grundsätzlich (und so auch hier) nicht möglich.
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde vom 14.11.2018 wird dem Antragsteller unter gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom 24.10.2018 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt T aus I zur Wahrnehmung seiner Interessen in erster Instanz beigeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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