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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 25/19

Datum:
13.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 25/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0213.20U25.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 182/18
Schlagworte:
Lebensversicherung; Auszahlung „an Versicherungsnehmer“ vor Laufzeitende in Unkenntnis von dessen Tod
Leitsätze:
Zahlt ein Lebensversicherer kurz vor Ende der Laufzeit die Ablaufleistung aus in Unkenntnis des Umstands, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist und deshalb die Leistung einem als Bezugsberechtigten eingesetzten Dritten zusteht, so kann der Versicherer die Leistung aus dem Nachlass des VN zurückfordern. § 814 BGB steht dem nicht entgegen.
 
Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 05.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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