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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
I.
2Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
3Das Landgericht hat die nach einem Widerspruch des Klägers gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages auf Zahlung von 8.980,48 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers in der Berufungsbegründung vom 08.10.2019 (Bl. 5 ff. der elektronischen Hauptakte) greifen nicht durch.
41.
5Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 8.980,48 € nicht zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
6Der Kläger erbrachte die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund. Der von ihm im Oktober 2018 erklärte Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages ist nicht wirksam. Der Ausübung des aus § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. folgenden Widerspruchsrechts steht, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der Einwand widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Kläger sei- nerzeit ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde.
7a)
8Im Einzelfall kann die Ausübung des Widerspruchsrechts und die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles selbst dann gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16).
9Allgemein gültige Maßstäbe dazu, wann die Grundsätze von Treu und Glauben der Ausübung eines Widerspruchs entgegenstehen, können nicht aufgestellt werden. Ihre Anwendung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Be- schluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.05.2016 – IV ZR 334/15, r+s 2016, 339, juris Rn. 16).
10Voraussetzung ist das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 161/15, juris Rn. 12). Nicht erforderlich sind unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, juris Rn. 37).
11b)
12Gemessen daran wertet auch der Senat, ebenso wie das Landgericht, die Erklärung des Widerrufs durch den Kläger als gemäß § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten. Die dagegen in der Berufungsbegründung erhobenen Angriffe sind unberechtigt.
13aa)
14Allerdings ergibt sich dies, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht aus der langjährigen Prämienzahlung durch den Kläger (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 343/15, VersR 2016, 973). Auch die unstreitige Inanspruchnahme eines Policendarlehens durch den Kläger führt nicht zur Treuwidrigkeit des erklärten Widerspruchs (BGH, Urteil vom 27.04.2016 – IV ZR 486/14, juris Rn. 15).
15bb)
16Ein grob widersprüchliches Verhalten des Klägers liegt jedoch hier darin, dass er den Widerspruch erklärte, nachdem er zuvor unstreitig zwei Mal begehrt hatte, den Vertrag vorübergehend beitragsfrei zu führen.
17Es ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, regelmäßig ein Verhalten liegt, das bei dem Versicherer den Eindruck erweckt, der Versicherungsnehmer wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen, und dass dies zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs führen kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 5). Denn ist ein Vertrag aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers gemäß § 165 Abs. 1 VVG (entsprechend § 174 VVG a.F.) in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt worden, hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Vertrages (Prölss/Martin-Reiff, VVG, 30. Aufl. 2018, § 165 Rn. 19). Begehrt er eine solche Wiederherstellung dennoch und erklärt sich der Versicherer damit einverstanden, ist dies rechtlich wie ein Neuabschluss des Versicherungsvertrages anzusehen (BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 37/92, VersR 1994, 39, juris Rn. 19). Dementsprechend dokumentiert ein Begehren, nach einer Umstellung in eine prämienfreie Versicherung den ursprünglichen vertraglichen Zustand wiederherzustellen, und die damit einhergehende Bereitschaft zur Nachzahlung sämtlicher dann rückständiger Prämien seitens des Versicherungsnehmers dessen Willen, unbedingt an dem Vertrag festhalten zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 17; OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2017 – 20 U 149/17, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2016 – 20 U 178/15, VersR 2016, 1103, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2016 – 4 U 131/16, VersR 2017, 535, juris Rn. 32).
18Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Vortrag der Parteien dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Kläger als Versicherungsnehmer jeweils schon bei der Beantragung der Beitragsfreistellung deutlich machte, diese für einen von Vornherein begrenzten Zeitraum zu wünschen. Weder in § 165 Abs. 1 VVG (entspr. § 174 VVG a.F.) noch in § 9 Abs. 5 der hier dem Vertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung“ (Bl. 27 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz) wird dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt, die von ihm begehrte Beitragsfreistellung einseitig zu befristen. Vielmehr ist der Versicherungsnehmer lediglich berechtigt, zu verlangen, dass er ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt wird, was dann aber dauerhaft zu den in § 9 der AVB und § 165 VVG (entspr. § 174 VVG a.F.) bestimmten Rechtsfolgen führt. Stimmt der Versicherer, wozu er nicht verpflichtet ist, einem von Vornherein zeitlich begrenzten Beitragsfreistellungsverlangen zu, handelt es sich auch dabei – ebenso wie bei dem späteren Verlangen des Versicherungsnehmers, den Vertrag wieder in Vollzug zu setzen – um eine Abänderung des Vertrages, die einem Neuabschluss gleichkommt.
19Da der Kläger als Versicherungsnehmer vorliegend sogar zwei Mal – und jeweils für erhebliche Zeiträume – eine Beitragsfreistellung begehrte, die von der Beklagten akzeptiert wurde, wertet der Senat den von ihm später erklärten Widerspruch ebenso wie das Landgericht als treuwidrig.
20c)
21Der Annahme, der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger sei als treuwidriges Verhalten zu werten und daher unzulässig, stehen europarechtliche Erwägungen nicht entgegen.
22Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind ebenso geklärt wie die Tatsache, dass die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einklang mit dieser Rechtsprechung stehen kann. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).
232.
24Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger auch die begehrten Rechtshängigkeitszinsen nicht beanspruchen.
25II.
26Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.