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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 154/19

Datum:
04.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 154/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1204.20U154.19.00
 
Schlagworte:
Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis des Diebstahls nach Tod des (letzten) Fahrers
Leitsätze:

Behauptet der VN einen Kfz-Diebstahl, muss er das sog. „äußere Bild“ beweisen: Das Kfz muss zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dann dort zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt – gegen den Willen des Berechtigten – nicht wieder aufgefunden worden sein. Wurde das Kfz (zuletzt) von einem Dritten genutzt und kann (deshalb) der VN selbst zum Abstellen und Nichtwiederauffinden keine Angaben machen, ist dieser Dritte regelmäßig als Zeuge zu hören. Ist er verstorben und sind auch sonst hinreichende Feststellungen zum „äußeren Bild“ nicht möglich, bleibt der VN beweisfällig (so auch im Streitfall). Dass für den VN bei einem Diebstahl an sich die Vermutung der Redlichkeit streitet, hilft diesem dann nicht.

 
Tenor:

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt.

 
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Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung ohne weitere Begründung durch Beschluss vom 14.01.2020 zurückgewiesen.

 

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