Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2019 verkündete Ur-
teil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer seit 1993 bestehenden Berufsunfä-
4higkeitszusatzversicherung in Anspruch. Der Vertrag, dem die „Besonderen
5Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ (Anl. K1, Anla-
6genband, im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde liegen, sah zuletzt die Zahlung
7einer Rente von 1.903,50 € pro Vierteljahr vor, die monatliche Prämie betrug
854,91 €.
9Die Klägerin war ab dem Jahr 2001 als selbstständige Schauwerbegestalterin
10tätig, ab November 2008 dann zusätzlich als angestellte Merchandiserin sowie
11nebenbei als Bürokraft. Die genaue Ausgestaltung dieser beruflichen Tätigkei-
12ten ist zwischen den Parteien streitig. Im Dezember 2009 wurde die Tochter
13der Klägerin geboren, woran sich ein Erziehungsurlaub der Klägerin an-
14schloss. Während dieses Erziehungsurlaubs musste die Klägerin wegen einer
15von ihr als Schlaganfall bezeichneten cerebralen Ischämie behandelt werden.
16Nach dem Ende des Erziehungsurlaubs versuchte sie, in ihrem Beruf als Mer-
17chandiserin weiter zu arbeiten, beendete diesen aber Anfang 2012.
18Am 00.06.2013 stürzte die Klägerin beim Inline-Skaten auf das rechte Hand-
19gelenk und erlitt einen Speichenbruch.
20Die Klägerin hat Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung seit Feb-
21ruar 2012, hilfsweise seit Juni 2013 begehrt. Sie hat behauptet, sie habe ihre
22beruflichen Tätigkeiten schon seit Februar 2012 nicht mehr ausüben können.
23Grund sei eine depressive Verarbeitungsstörung nach dem „Schlaganfall“, die
24mit Herzrasen, Kopfschmerzen, Luftnot, Schwindel und anderem einhergehe.
25Ferner leide sie an einer Niereninsuffizienz, die zu Übelkeit, Bluthochdruck,
26Müdigkeit und anderem führe. Spätestens seit dem Sturz im Juni 2013 sei sie
27wegen der noch dazu tretenden motorischen Einschränkungen endgültig nicht
28mehr in der Lage, ihren Beruf auszuüben.
29Das Landgericht hat die Klage nach Einholung dreier Sachverständigengut-
30achten (neurologisch, nephrologisch und orthopädisch) sowie mündlicher An-
31hörung aller Sachverständiger abgewiesen. Zur Begründung hat es ausge-
32führt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen sei, dass
33die Klägerin in Folge krankheitsbedingter Beeinträchtigungen nicht mehr zu
34mindestens 50 % in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Der orthopädische
35Sachverständige habe überzeugend festgestellt, dass der Klägerin die Erbrin-
36gung ihrer Arbeitstätigkeit noch für 6 Stunden täglich zumutbar sei. Auch der
37nephrologische Sachverständige habe festgestellt, dass die Klägerin noch zu
38mindestens 70 % in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Der neurologische
39Sachverständige habe zwar eine Neurasthenie festgestellt, die aber die beruf-
40liche Tätigkeit der Klägerin nicht beeinträchtige. Auch in einer Gesamtschau
41ergebe sich daraus keine Berufsunfähigkeit.
42Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der An-
43träge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug ge-
44nommen (Bl. 714 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgen-
45den: eGA-I).
46Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die
47erstinstanzliche Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin nicht mehr
48in der Lage sei, für ihren Beruf prägende Tätigkeiten auszuüben. Nach dem
49orthopädischen Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Klägerin
50auch eine zeitweilige Belastung von mehr als 5 Kilogramm nicht zumutbar sei.
51Jedenfalls in einer Zusammenschau mit dem internistischen (nephrologi-
52schen) Gutachten ergebe sich ihre Berufsunfähigkeit.
53Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte in Abänderung des land-
54gerichtlichen Urteils zur Zahlung von 69.516,64 € nebst Zinsen – hilfsweise
5557.221,03 € – und zur weiteren Zahlung von vierteljährlich 1.903,50 € ab dem
5601.07.2019 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte zur Freistellung
57der Klägerin von der Beitragszahlungspflicht verpflichtet ist (Bl. 15 der elektro-
58nischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II). Mit dem Hilfsan-
59trag hat sie eine Rente ab Juli 2013 mit der Begründung geltend gemacht,
60dass Berufsunfähigkeit jedenfalls seit ihrem Sturz im Juni 2013 eingetreten sei.
61Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin die Klage geändert und teilweise zu-
62rückgenommen. Sie macht mit dem Antrag zu 1) noch die Zahlung der viertel-
63jährlichen Rente von 1.903,50 € von Februar 2012 bis einschließlich des vier-
64ten Quartals 2019, Rückzahlung geleisteter Prämien für die Zeit von Februar
652012 bis einschließlich November 2019 sowie einschließlich Zahlung vorge-
66richtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € geltend.
67Sie beantragt nunmehr, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils
681.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.704,09 € nebst Zinsen in Höhe
69von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
7021.05.2015 zu zahlen,
712.) die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 01.01.2020
72aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung
73Nr. #-######-01 Leistungen in Höhe von vierteljährlich 1.903,50 €
74längstens bis zum Vertragsende am 01.07.2034, zahlbar vierteljährlich
75im Voraus am ersten Werktag eines jeden Kalendervierteljahres zu
76zahlen,
773.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von der
78Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die
79Berufsunfähigkeitsversicherung ab dem 01.12.2019 freizustellen.
80Die Beklagte beantragt,
81die Berufung zurückzuweisen.
82Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
83erstinstanzlichen Vorbringens und bestreitet weiterhin den Eintritt bedingungs-
84gemäßer Berufsunfähigkeit bei der Klägerin.
85Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter In-
86stanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ver-
87handlungsprotokoll vom 20.11.2019 (Bl. 139 ff. der elektronischen Gerichts-
88akte 2. Instanz, im Folgenden: eGA-II) Bezug genommen.
89Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen L, N und S. Wegen des Ergebnisses der Beweis-
90aufnahme wird verwiesen auf den Berichterstattervermerk zum Termin vom
9120.11.2019 (eGA-II 143 ff.).
92II.
93Die Berufung ist nicht begründet.
94Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
951.
96Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versiche-
97rungsvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BB-BUZ weder ein Anspruch auf
98Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente noch auf Rückzahlung geleisteter Bei-
99tragszahlung und Feststellung der Verpflichtung zur künftigen Beitragsbefrei-
100ung zu, und zwar weder aufgrund der behaupteten Berufsunfähigkeit seit Feb-
101ruar 2012 noch wegen einer nach dem Hilfsvorbringen angeblichen Berufsun-
102fähigkeit seit Juli 2013.
103Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung
104des Gerichts fest, dass die Klägerin ab dem 01.02.2012 oder auch nur ab dem
10501.07.2013 nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 BB-BUZ zu einem Grad von min-
106destens 50 % berufsunfähig ist.
107Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ist in § 2 BB-BUZ geregelt. Dieser
108lautet:
109„(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit,
110Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich
111dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf-
112grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen
113Lebensstellung entspricht.
114(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-
115gen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
116(3) Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverlet-
117zung oder Kräfteverfalls, die ärztliche nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise au-ßerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund
118seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebens-
119stellung entspricht., so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise
120Berufsunfähigkeit.
121Nach Maßgabe dieser Regelung steht weder zum Stichtag 01.02.2012, auf
122den sich das Hauptvorbringen der Klägerin bezieht, noch zum Stichtag
12301.07.2013, den die Klägerin hilfsweise geltend macht, eine vollständige oder
124jedenfalls mindestens 50%-ige Berufsunfähigkeit fest.
125aa)
126Maßgeblicher Beruf ist derjenige, wie er zuletzt konkret in gesunden Tag
127ausgeübt worden ist (BGH, Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15, VersR
1282017, 216, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 24.04.2010 – IV ZR 119/09, VersR
1292010, 619, juris Rn. 11). Es ist Sache des Versicherungsnehmers, eine ganz
130konkrete Arbeitsbeschreibung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen,
131mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit
132nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGH, Urteil vom
13322.09.2004 – IV ZR 200/03, VersR 2005, 676, juris Rn. 10).
134Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Klägerin als maßgeblicher Beruf das
135Nebeneinander der Tätigkeit der Klägerin als Schauwerbegestalterin, als
136Merchandiserin und als Bürokraft, wie er vor Eintritt in die Elternzeit ausgeübt
137wurde, zugrunde zu legen. Die zwischenzeitliche Elternzeit der Klägerin selbst
138bleibt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit außer Betracht (vgl.
139Prölss/Martin-Lücke, VVG, 30. Aufl. 2018, § 172 Rn. 55; OLG Saarbrücken,
140Urteil vom 28.05.2014 – 5 U 355/12, VersR 2015, 226, juris Rn. 37). Auch die
141Aufgabe der Tätigkeit als Merchandiserin Anfang 2012 ändert nichts daran,
142dass nach dem Vorbringen der Klägerin auf diese Tätigkeit weiterhin
143abzustellen ist. Denn die Aufgabe geschah nach der Behauptung der Klägerin
144aufgrund gesundheitlicher Probleme der Klägerin und mithin leidensbedingt.
145Bei einem solchen leidensbedingten Berufswechsel bleibt der davor zuletzt in
146gesunden Tagen ausgeübte Beruf der maßgebliche Anknüpfungspunkt (BGH,
147Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15, VersR 2017, 216, juris Rn. 24 ff.;
148Prölss/Martin-Lücke, a.a.O., § 172 Rn. 53).
149Nach dem Vorbringen der Klägerin bildete die Tätigkeit als Merchandiserin
150zeitlich angesichts der dort zu leistenden 40-Stunden-Woche den Schwer-
151punkt ihrer Berufsausübung, während sie seinerzeit etwa 15 Stunden wö-
152chentlich als Bürokraft tätig war und die selbstständige Tätigkeit als Schauwer-
153begestalterin nur noch eine untergeordnete Rolle einnahm, bei der die Kläge-
154rin für etwa zwei Stunden wöchentlich noch alte Bestandskunden betreute.
155Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin geschilderten Berufsbildes wird
156verwiesen auf die Klageschrift vom 06.05.2015 (dort S. 3 ff., eGA-I 6 ff.), auf
157den Schriftsatz vom 06.07.2015 (eGA-I 137 ff.), auf den Schriftsatz vom
15827.10.2016 (eGA-I 337 ff.), auf die mündliche Anhörung der Klägerin vor dem
159Landgericht im Termin am 25.01.2016 (eGA-I 193 ff.) sowie auf das Vorbringen
160in der Berufungsbegründung vom 31.05.2019 (eGA-II 14 ff.).
161bb)
162Selbst wenn zugunsten der Klägerin dieses Vorbringen sowie ihre Schilderung
163zur näheren Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeiten insgesamt als richtig un-
164terstellt wird, hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer bedingungs-
165gemäßen Berufsunfähigkeit zu einem Grad von mindestens 50 % infolge
166Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht geführt. Einer Beweisauf-
167nahme durch den Senat zur Ausgestaltung der einzelnen Tätigkeiten bedurfte
168es daher nicht.
169Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung der be-
170ruflichen Leistungsfähigkeit die Grenze von 50 % erreicht oder überschritten
171hat, ist ein Vergleich zwischen dem gesundheitlichen Zustand im Zeitpunkt des
172behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit mit demjenigen Zustand, der be-
173stand, als der konkrete Beruf zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde
174(BGH, Urteil vom 22.09.1993 – IV ZR 203/92, VersR 1993, 1470, juris Rn. 21).
175(1)
176Nach dem Ergebnis der orthopädischen Begutachtung leidet die Klägerin an
177einem HWS-Syndrom, einer degenerativen Veränderung der Lendenwirbel-
178säule sowie spätestens nach dem Sturz im Juni 2013 an Bewegungsein-
179schränkungen, die aufgrund eines Impingement-Syndroms die rechte Schulter
180sowie aufgrund des erlittenen Speichenbruchs das rechte Handgelenk betref-
181fen. Der Sachverständige L hat dies für den Senat näher dahinge-
182hend erläutert, dass die Klägerin grundsätzlich über ein funktionierendes
183Schulter- und Handgelenk verfüge und aus den bei ihr vorhandenen Be-
184schwerden lediglich quantitative Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Leis-
185tungsfähigkeit resultierten. Diese seien hier aber so ausgestaltet, dass der Klä-
186gerin die von ihr geschilderten Tätigkeiten weitgehend noch möglich sind.
187So hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Klägerin gelegentlich durch-
188aus auch größere Gewichte heben und auch für eine kurze Strecke bewegen
189könne. Soweit in dem in erster Instanz eingeholten schriftlichen Gutachten
190noch die Rede davon war, dass der Klägerin „auch zeitweilige Belastungen
191von mehr als 5 kg […] nicht zuzumuten [seien]“, hat der Sachverständige dies
192schon bei seiner Anhörung durch das Landgericht und noch einmal vor dem
193Senat nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass er zum Ausdruck habe
194bringen wollen, dass er es für unzumutbar halte, wenn die Klägerin über den
195gesamten Tagesablauf derartige Gewichte heben und bewegen müsse. Dass
196die Klägerin den ganzen Tag über Lasten von mehr als fünf und bis zu 25
197Kilogramm hätte bewegen müssen, entspricht aber nach ihrer eigenen Schil-
198derung ohnehin weder ihrem beruflichen Alltag bei ihrer Tätigkeit als Merchan-
199diserin noch als selbstständige Schauwerbegestalterin. Auch auf eindringliche
200Befragung durch den Senat und auf den – insoweit nicht protokollierten – Hin-
201weis hin, dass ohne genauere Angaben hierzu eine Berufsunfähigkeit durch
202den Senat womöglich nicht festgestellt werden könne und daher ein Verlust
203des Rechtsstreits drohe, vermochte die Klägerin nicht näher zu konkretisieren,
204in welcher Häufigkeit sie tatsächlich Kartons mit einem Gewicht von deutlich
205über fünf Kilogramm anheben musste. Damit steht nicht zur Überzeugung des
206Senats fest, dass sie dies derart oft tun musste, dass es ihr aufgrund ihrer
207orthopädischen Beeinträchtigungen teilweise unmöglich gewesen wäre.
208Ebenso überzeugend sind für den Senat die Ausführungen des Sachverstän-
209digen dazu, dass die Klägerin ihre rechte Hand durchaus zum Festhalten an
210einer Leiter benutzen könne. Deshalb sei der Klägerin das Besteigen einer
211Leiter zuzumuten, und sie könne dort auch zeitweise Überkopf-Arbeiten aus-
212führen, etwa um dort Waren aus dem Regal zu holen. Zwar hatte der Sachver-
213ständige in seinem schriftlichen Gutachten noch pauschal ausgeführt, dass
214der Klägerin „ein Einsatz unter Verwendung von Gerüsten und Leitern […]
215nicht mehr zumutbar [sei]“. Wiederum hat er dies aber schon vor dem Land-
216gericht und auch bei der Anhörung vor dem Senat dahingehend erläutert, dass
217er nur habe zum Ausdruck bringen wollen, dass der Einsatz von Leitern nicht
218ständiger Bestandteil des Berufsalltages sein dürfe. Das gelegentliche Bestei-
219gen einer Leiter sei der Klägerin dagegen möglich. Nach dem von der Klägerin
220geschilderten Berufsbild war das Besteigen einer Leiter aber auch bei ihrer
221Tätigkeit als Merchandiserin nur gelegentlich erforderlich, wenn Waren aus
222dem Lager geholt werden mussten und wenn diese sich auch noch in einer
223Höhe befanden, die für die Klägerin so nicht erreichbar war. Nach dem eigenen
224Vorbringen der Klägerin schlossen sich dann längere Phasen an, in denen die
225Waren gänzlich ohne Zuhilfenahme einer Leiter transportiert und ausgeladen
226werden mussten. Auch bei ihrer Tätigkeit als selbstständige Schauwerbege-
227stalterin war der Einsatz von Leitern nur gelegentlich erforderlich.
228Der Senat sieht keinen Anlass, an der weiteren Feststellung des Sachverstän-
229digen zu zweifeln, wonach die Klägerin aus orthopädischer Sicht nicht gehin-
230dert war, die Pakete mittels eines Hubwagens auch über eine Strecke von
231durchschnittlich 100 Metern zu bewegen.
232Insgesamt ist der Senat ist von der Richtigkeit der Einschätzung des Sachver-
233ständigen überzeugt, dass die Klägerin die nach ihrem eigenen Vortrag zu er-
234bringenden Tätigkeiten des Abholens von Waren aus dem Lager, des Trans-
235ports dieser Waren in die Verkaufsräume und das dortige Entpacken und Prä-
236sentieren der Ware aus orthopädischer Sicht leisten konnte. Dabei hat der Se-
237nat durchaus berücksichtigt, dass nach Einschätzung des Sachverständigen
238aus den orthopädischen Beschwerden der Klägerin durchaus eine „quantita-
239tive“ Beeinträchtigung resultierte. Die Klägerin hat aber auch auf Befragung
240durch den Senat hin nicht geschildert, dass sie einzelne Tätigkeiten – etwa
241Überkopf-Arbeiten oder, wie bereits ausgeführt, das Heben schwerer Lasten –
242in einer Häufigkeit ausführen musste, bei der sich diese „quantitative“ Beein-
243trächtigung in ihrem Arbeitsalltag als Merchandiserin konkret ausgewirkt hät-
244ten. Dies gilt auch für die von der Klägerin geschilderte Entsorgung der Kar-
245tons, die nach ihrem Vortrag eine Wandstärke von ca. 0,5 cm hatten. Hierzu
246hat der Sachverständige zwar überzeugend ausgeführt, dass das Zerreißen
247solcher Kartons eine erhebliche Kraftanstrengung bedeute und dass die Klä-
248gerin dies aufgrund des im Juni 2013 erlittenen Speichenbruchs mit der rech-
249ten Hand nicht über einen längeren Zeitraum hinweg ausführen könne. Dass
250eben dies – also das kontinuierliche Zerreißen der Kartons über einen länge-
251ren Zeitraum hinweg – Bestand ihrer Tätigkeit als Merchandiserin war, ergibt
252sich aber aus dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht. Vielmehr hat sie selbst
253vorgetragen, dass zwischen den einzelnen Märkten stets Phasen lagen, in de-
254nen ihre rechte Hand – etwa bei den Autofahrten – Erholungspausen hatte. Es
255ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Abläufe in den jeweiligen Märk-
256ten nicht so gestalten konnte, dass sie zwischen dem Zerreißen einzelner Kar-
257tons Pausen einschaltete oder andere Tätigkeiten erbrachte, welche die rechte
258Hand nicht oder nur in anderer Weise belasteten.
259Für den Senat ist nach alledem aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme
260insgesamt nicht feststellbar, dass sich die orthopädischen Beschwerden der
261Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Merchandiserin in einer Weise auswirkten, dass
262ihre Fähigkeit zur Erbringung dieser Arbeiten mehr als nur geringfügig beein-
263trächtigt gewesen wäre.
264Für die daneben maßgeblichen Tätigkeiten als Bürokraft und als Schauwerbe-
265gestalterin ergab sich aus den orthopädischen Beschwerden ohnehin dem
266Sachverständigen zufolge keine nennenswerte Beeinträchtigung. Der Senat
267sieht keinen Anlass, hieran zu zweifeln, zumal auch die Klägerin sich dagegen
268nicht gewandt hat.
269(2)
270Hinsichtlich der Beeinträchtigungen in neurologischer Hinsicht hat der Sach-
271verständige N für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die Klä-
272gerin im Jahre 2011 wegen einer akuten cerebralen Ischämie behandelt wor-
273den sei, welche die Klägerin selbst aber als „Schlaganfall“ bezeichne. Dies
274deckt sich mit den von der Klägerin überreichten Arztberichten, in denen wie-
275derholt von der Diagnose „akute cerebrale Ischämie“ (Anl. K11, eGA-Anlagen-
276band 53) und „cerebraler Ischämie“ (Anl. K15, eGA-Anlagenband 71) die Rede
277ist, während der Begriff „Schlaganfall“ oder „Apoplex“ sich in der Rubrik
278„Anamnese“ findet (Anl. K12, eGA-Anlagenband 57; Anl. K15, eGA-Anlagen-
279band 71). Ebenso überzeugend und von der Klägerin auch nicht angegriffen
280ist die Feststellung des Sachverständigen, dass sich die Auswirkungen dieser
281cerebralen Ischämie zeitnah und vollständig zurückgebildet haben. Unter die-
282sem Gesichtspunkt ergeben sich daher keine für die Berufsausübung der Klä-
283gerin relevanten gesundheitlichen Einschränkungen. Der nicht nachgelassene
284Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2019 gibt keine Veranlassung, die mündli-
285che Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1, 2 ZPO wiederzueröffnen. Ohnehin ist
286für die hier entscheidende Feststellung, dass sich alle Auswirkungen zeitnah
287und vollständig zurückgebildet haben, nicht entscheidend, ob die Erkrankung
288der Klägerin im medizinischen Sinne als Schlaganfall oder als cerebrale Ischä-
289mie zu bezeichnen ist.
290Im weiteren Verlauf hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich aus den
291von der Klägerin geschilderten Symptomen die Diagnose einer Neurasthenie
292ableiten lasse, und dass die Klägerin durch die damit einhergehende Müdig-
293keit, Schwäche, durch Schwindel und Verspannungen sowie schließlich durch
294Ängste und depressive Zustände in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt ge-
295wesen sein könne. Er hat aber für den Senat überzeugend weiter erläutert,
296dass gerade eine strukturierte, schematische Tätigkeit wie die als Merchandi-
297serin von einer an Neurasthenie leidenden Arbeitnehmerin noch ausgeübt wer-
298den könne, und dass es bei einer solchen aus neurologischer Sicht „praktisch
299kaum Einschränkungen“ gebe. Auch dabei sei es zwar denkbar, dass es der
300Klägerin irgendwann „zu viel werde“, wenn sie ununterbrochenen für fünf oder
301sechs Stunden so tätig werden müsse. Eindeutig feststellbar sei eine solche
302zeitliche Grenze aber nicht, zumal die Tätigkeiten der Klägerin in den jeweili-
303gen Märkten nach ihrer Schilderung immer wieder von Autofahrten unterbro-
304chen wurden.
305Auch eine tägliche zweistündige konzentrierte Bürotätigkeit sowie ihre kurz-
306fristigen Tätigkeiten als Schauwerbegestalterin könne die Klägerin dem Sach-
307verständigen zufolge ohne Weiteres leisten. Durch die Neurasthenie sei die
308Klägerin hinsichtlich dieser Tätigkeiten nur insoweit beeinträchtigt, als es für
309sie schwierig sein könne, die Bürotätigkeit etwa nach einem langen Arbeitstag
310noch ab 20 Uhr erbringen zu müssen. Unter diesen Voraussetzungen könne
311die Erschöpfung und Schwäche doch ein solches Maß erreichen, dass es für
312eine weitere Fortsetzung der Tätigkeit dann „eng werde“. Die Klägerin selbst
313hat ihre Tätigkeit aber dahingehend geschildert, dass ein wesentlicher Teil der
314Bürotätigkeit vormittags erbracht wurde, bevor sie sodann ihre Tätigkeit als
315Merchandiserin aufnahm. Soweit sie angegeben hat, teils auch nach 19 Uhr
316noch als Bürokraft gearbeitet und auch administrative Tätigkeiten erbrachte,
317die mit ihrem Beruf als Merchandiserin verbunden waren, hatte dies schon
318nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht einen solchen zeitlichen Um-
319fang, dass es – auch unter Berücksichtigung der übrigen Beeinträchtigungen
320der Klägerin bei den von ihr ausgeübten Tätigkeiten –bezogen auf das Ge-
321samtbild ihres Berufs auch nur annähernd einen Anteil von 50 % erreicht hätte.
322(3)
323Auch auf internistischem Gebiet bestehen keine Krankheiten, welche zu einer
324Berufsunfähigkeit der Klägerin führen.
325(a)
326Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S
327steht für den Senat fest, dass die von der Klägerin behaupteten Folge-
328erscheinungen einer Niereninsuffizienz bei ihr tatsächlich nicht vorliegen.
329Denn der Sachverständige hat sich klar dahingehend positioniert, dass die
330Entgiftungsleistung der Nieren bei der Klägerin nicht beeinträchtigt sei. Bislang
331äußere sich die Erkrankung der Klägerin hinsichtlich der Nieren nur in der
332Weise, dass diese vergrößert seien und zudem eine Vielzahl von Zysten auf-
333wiesen.
334(b)
335Auch unter dem Aspekt einer möglichen Zystenruptur ist der Klägerin eine
336Fortsetzung der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nicht unzu-
337mutbar.
338Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit kann auch anzunehmen sein,
339wenn der Versicherungsnehmer an Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet, die
340eine Fortsetzung der Berufstätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen. Dies
341kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit
342des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung sei-
343nes Gesundheitszustandes als Raubbau an seiner Gesundheit erweist. Viel-
344mehr kommt es auch dann in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbe-
345einträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Um-
346stände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die
347Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden
348kann (BGH, Beschluss vom 11.07.2012 – IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547, juris
349Rn. 3). Eine solche Unzumutbarkeit kann auch dann anzunehmen sein, wenn
350der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit zwar vordergründig durch-
351aus fortsetzen kann, ihm aber dadurch ernsthafte weitere Gesundheitsgefah-
352ren drohen (BGH, a.a.O.).
353Die Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine solche Unzu-
354mutbarkeit ergeben soll, trägt der Versicherungsnehmer (BGH, a.a.O., juris
355Rn. 4).
356Diesen Beweis hat die Klägerin hier nicht geführt.
357Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass theoretisch die Gefahr einer
358Zystenruptur steige, wenn schwere Lasten getragen werden. Er hat aber
359gleichzeitig deutlich gemacht, dass das Risiko einer solchen Ruptur erstens
360die Klägerin ohnehin in ihrem Alltag ständig begleite und dass zweitens die
361diese Gefahr beim Tragen von Lasten, wie es die Berufsausübung der Klägerin
362nach ihrer Schilderung erfordert, nicht signifikant erhöht sei. Bei der anzustel-
363lenden Gesamtabwägung, ob die Berufsausübung dem Versicherungsnehmer
364unzumutbar ist, ist es von erheblicher Bedeutung, mit welchem Grad der Wahr-
365scheinlichkeit weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten sind
366(BGH, Beschluss vom 11.07.2012 – IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547, juris Rn.
3678). Da hier überhaupt nicht feststellbar ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer
368Zystenruptur durch die Berufsausübung gegenüber den normalen Alltagsbe-
369lastungen signifikant erhöht wird, steht nicht fest, dass die weitere Berufsaus-
370übung der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt unzumutbar wäre.
371Darauf, ob es sich bei einer Zystenruptur um eine „ernsthafte“ Gesundheits-
372gefahr in dem vorstehenden Sinne handelt, obwohl aus ihr dem Sachverstän-
373digen zufolge keine dauerhaften Beeinträchtigungen resultieren, sondern die
374Folgen der dann stattfindenden Einblutung innerhalb kurzer Zeit von alleine
375verschwinden, kommt es angesichts des Vorstehenden nicht an.
376(c)
377Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Schmerzen in
378der Nierengegend keine Unzumutbarkeit im soeben beschriebenen Sinne.
379Zwar hat der Sachverständige dazu ausgeführt, dass zwar grundsätzlich bei
380vergrößerten Nieren die Gefahr von Schmerzen bestehe, wenn häufiger
381schwere Lasten getragen werden, weil es dann zu einer Lageveränderung der
382Organe kommen könne. Wiederum hat die wie dargelegt insoweit beweisbe-
383lastete Klägerin aber – auch auf ausdrückliches Befragen durch den Senat –
384keine weitergehenden Angaben dazu machen können, in welcher konkreten
385Häufigkeit sie jeweils welche Gewichte heben musste. Angesichts steht für den
386Senat – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, der die weitere Aus-
387übung ihres Berufs durch die Klägerin ebenfalls als zumutbar eingeschätzt hat
388– nicht jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass die Klägerin in einer solchen
389Häufigkeit schwerere Lasten tragen musste, dass das Risiko für Schmerzen
390signifikant gesteigert war.
391Darauf, dass die von der Klägerin geschilderte Schmerzsymptomatik mit deut-
392lichen Schmerzen schon beim leichten Betasten der Nierengegend ohnehin
393dem Sachverständigen zufolge mit ihrem organischen Befund nicht vereinbar
394ist, kommt es angesichts dessen nicht an.
395(4)
396Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Sachverstän-
397digen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat schließt sich den
398überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die nachvollziehbar,
399schlüssig und in sich stimmig sind, nach eigener Wertung an.
400(5)
401Bei einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf ortho-
402pädischem, neurologischem und internistischem Gebiet vermochte sich der
403Senat nicht davon zu überzeugen, dass bei der Klägerin eine mindestens 50
404%-ige Berufsunfähigkeit vorliegt. Vielmehr steht für den Senat – in Überein-
405stimmung mit der gemeinsamen Einschätzung der Sachverständigen - fest,
406dass ein solche – trotz durchaus vorhandener gesundheitlicher Beeinträchti-
407gungen der Klägerin – auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung nicht annä-
408hernd erreicht wird.
409Die orthopädischen Beschwerden und diejenigen, die sich aus der Neurasthe-
410nie der Klägerin ergeben, stehen den Sachverständigen zufolge weitestge-
411hend unabhängig nebeneinander. Wie dargelegt waren die orthopädischen
412Beeinträchtigungen für die Bürotätigkeit der Klägerin ohnehin ohne Belang.
413Was die Tätigkeit als Merchandiserin angeht, war die Klägerin zwar aus ortho-
414pädischer Sicht bei einseitigen Belastungen oder beim Heben sehr schwerer
415Lasten beeinträchtigt, so dass sie dies nur zeitweilig leisten kann, ohne dass
416dies aber Einfluss darauf gehabt hätte, wie lange sie eine derart strukturierte
417Tätigkeit ohne übermäßige Erschöpfung und Ermüdung aufgrund ihrer Neu-
418rasthenie ausführen kann. Umgekehrt hat die durch die Neurasthenie womög-
419lich nach längerer Zeit eintretende Erschöpfung keinen Einfluss darauf, welche
420Tätigkeiten die Klägerin in orthopädischer Hinsicht noch ausführen konnte und
421kann. Das bedeutet, dass sich die Beschwerden auf beiden Feldern nicht ge-
422genseitig verstärken, so dass die Klägerin auch bei einer gemeinsamen Be-
423trachtung durchaus sowohl eine sechsstündige Tätigkeit als Merchandiserin
424ausüben als auch über eine Dauer von zwei Stunden konzentrierte Büroarbeit
425zu leisten imstande ist. Dies gilt auch für ihre lediglich in äußerst geringem
426Umfang nebenbei ausgeübte Tätigkeit als Schauwerbegestalterin.
427Soweit der Sachverständige N ausgeführt hat, dass sich die Klägerin
428wegen des durch die Neurasthenie möglichen Schwindels auf Leitern mit einer
429Hand festhalten sollte, ist ihr dies nach den überzeugenden Feststellungen
430des Sachverständigen L aus orthopädischer Sicht ohne Weiteres
431möglich. Obwohl schon das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich darauf
432abgestellt hat, dass sich der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin nicht entneh-
433men ließ, inwieweit das freihändige Besteigen von Leitern und beidhändige
434Ergreifen von Paketen für ihre Tätigkeit als Merchandiserin oder Schauwerbe-
435gestalterin prägend war, und obwohl auch die Beklagte in der Berufungserwi-
436derung vom 18.06.2019 noch einmal ausdrücklich hierauf hingewiesen hat
437(dort S. 3 Mitte), hat die Klägerin weder in der Berufungsbegründung noch
438danach im Berufungsverfahren nähere Ausführungen dazu gemacht, in wel-
439cher Häufigkeit dies konkret Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit war. Zudem
440bezog sich die vage Angabe in der Berufungsbegründung, die Pakete hätten
441ein Gewicht „von bis zu 25 kg“ gehabt (eGA-II 16), lediglich auf die allgemein
442aus dem Warenlager zu holenden Pakete, wobei offen blieb, ob – was, ohne
443dass es hierauf aber letztlich ankäme, schon unter Arbeitsschutzgesichtspunk-
444ten für den Senat zweifelhaft ist – tatsächlich auch diejenigen Pakete von grö-
445ßerem Gewicht waren, die freihändig auf einer Leiter stehend zu halten waren.
446Als der Senat die Klägerin zu all dem im Termin vom 20.11.2019 persönlich
447angehört und sie – insoweit nicht protokolliert – eindringlich darauf hingewie-
448sen hat, dass es auf die Einzelheiten ankomme, weil der Senat aufgrund der
449Angaben der Sachverständigen davon überzeugt sei, dass sie grundsätzlich
450auch Lasten von bis zu 25 kg durchaus über kurze Zeit beidhändig halten und
451transportieren könne, und dass fehlende Angaben zu diesen Einzelheiten bis
452hin zum Prozessverlust führen können, hat die Klägerin keine ergänzenden
453Angaben hierzu gemacht, sondern blieb einsilbig und vage. Weder hat sie nä-
454her beschrieben, wie oft es vorkam, dass sie Pakete überhaupt unter Zuhilfe-
455nahme einer Leiter aus den Regalen holen musste, noch hat sie erläutern kön-
456nen, welches Gewicht die in dieser Weise oben in den Regalen gelagerten
457Pakete hatten. Ihr Prozessbevollmächtigter hat ebenfalls lediglich darauf be-
458harrt, dass zur Ausgestaltung des Berufsbildes Beweis erhoben werden solle,
459obwohl der Senat – nicht protokolliert – mehrfach darauf hingewiesen hat,
460dass eine derartige Beweisaufnahme nicht der Ausforschung der hier ent-
461scheidenden Einzelheiten dienen dürfe.
462Nach alledem hat die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass
463freihändige Tätigkeiten auf Leitern einen solchen Anteil gehabt hätten, dass
464sie zusammen mit den anderen bei ihr vorhandenen Beeinträchtigungen einen
465Anteil von 50 % ihrer Gesamttätigkeit erreichten. Es steht auch nicht fest, dass
466solche freihändigen Tätigkeiten auf Leitern zumindest eine solche Bedeutung
467hatten, dass sie als prägend für den Beruf der Klägerin als Merchandiserin und
468Schauwerbegestalterin anzusehen wären und die übrigen Tätigkeiten für sich
469genommen keinen Sinn mehr ergäben. Dem in der Berufungsbegründung ent-
470haltenen Beweisantritt durch Einholung eines berufskundlichen Sachverstän-
471digengutachtens ist nicht nachzugehen, weil es nicht auf die allgemeine Aus-
472gestaltung des Berufs einer Merchandiserin oder Schauwerbegestalterin an-
473kommt, sondern auf die konkret von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit, zu der
474aber ein solcher Sachverständiger nichts bekunden könnte.
475Hinsichtlich der internistischen Beschwerden ist wie dargelegt schon nicht fest-
476stellbar, dass die Klägerin bedingt durch den Zustand ihrer Nieren Symptome
477aufwies, die durch eine unzureichende Funktionalität dieser Organe hervorge-
478rufen würden. Ebenso lässt sich die von ihr behauptete Schmerzsymptomatik
479nicht mit dem körperlichen Befund in Einklang bringen. Hinsichtlich des ver-
480bleibende Risikos einer Zystenruptur hat die Klägerin schon nicht bewiesen,
481dass dieses Risiko durch das Heben von Lasten, wie es in ihrem Arbeitsalltag
482vorkommt, in signifikanter Weise gesteigert ist. Insgesamt ist deshalb für den
483Senat nicht feststellbar, dass die Klägerin aufgrund der Vergrößerung ihrer
484Nieren und der Zysten in ihrer Berufsausübung spürbar beeinträchtigt wäre.
4852.
486Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann die Klägerin schließlich weder
487unter Verzugs- noch unter Schadensersatzgesichtspunkten Ersatz der ihr ent-
488standenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
489III.
490Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
491die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 709, 711 ZPO.
492Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
493Verkündet am 11.12.2019
494als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle