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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 109/19

Datum:
16.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 109/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0916.20U109.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 115 O 191/18
Schlagworte:
Unfallversicherung: Kapsel an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
Leitsätze:
Die Regelung in einer Unfallversicherung für den Fall, dass „an Gliedmaßen oder Wirbelsäule […] Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden“ erfasst nicht eine fibrosierte Bindegewebskapsel in Form eines kavernösen Hämangioms.
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.05.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 414.400,00 EUR (Antrag 1: 315.000,00 EUR; Antrag 2: 40.600,00 EUR + 58.800,00 EUR; Antrag 3: 0,00 EUR) festgesetzt.

 
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