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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 80/19

Datum:
19.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 80/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0219.1WS80.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 64 StVK 644/18 BEW
Schlagworte:
Widerruf einer Strafaussetzung: Unzulässigkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes.
Normen:
StGB § 56f.
Leitsätze:

Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht mehr zulässig, wenn der Verurteilte nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls angesichts des Verfahrens- und Zeitablaufs nicht mehr damit rechnen musste, dass als Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen noch ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen würde; wichtige Kriterien sind insoweit die nach der Rechtskraft der neuen Verurteilung die die nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit vergangene Zeit (Fortführung von Senat, Beschluss vom 14.05.2013 - II-1 Ws 150/13-, juris).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Unna vom 27. Januar 2011 (Az.: 91 Ds – 103 Js 576/10 – 100/10) wird nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

 
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