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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 719/18

Datum:
17.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 719/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0117.1WS719.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 66 StVK 11/14
Schlagworte:
Strafvollstreckung: Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht
Normen:
StGB § 68b Abs. 1 Nr. 5, Nr. 10
Leitsätze:

Auch bei einer unbefristeten Anordnung der Führungsaufsicht können die Lebensführung des Verurteilten deutlich einschränkende Weisungen wie ein Alkoholverbot oder das Verbot des Mitsichführens von zur Fesselung geeigneten Gegenständen insbesondere dann verhältnismäßig sein, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass die Gefahr einer erneuten Kombination jeweils suchtartigen Konsums pornographischer Darstellungen und Alkohol und einem daraus resultierenden Anreiz zur nachfolgenden Begehung von weiteren Sexualstraftaten weiterhin als sehr hoch anzusehen ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der unter Ziffer I. zu Nr. 2 und 3 erteilten Weisungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der einfachen Beschwerde - an die 66. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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