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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 495/19

Datum:
19.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 495/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0919.1WS495.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 StVk 4047/18
Schlagworte:
Strafvollstreckung: Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht; Unterscheidung von gleichzeitig erteilten Weisungen im Rahmen einer Bewährungsaufsicht.
Normen:
StGB §§ 56c, 57, 57a, 68b Abs. 1 Nr. 7, Nr. 8., Nr. 10, Abs. 2
Leitsätze:

1. Für den Fall einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung und des gleichzeitigen Eintritts einer Führungsaufsicht wegen der vollständigen Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe ist es aus Gründen der Übersichtlichkeit und Transparenz geboten, im Einzelnen konkret zu bestimmen, welche Weisungen dem Verurteilten nach § 56c StGB im Rahmen der Bewährung und welche ihm - strafbewehrt oder nicht strafbewehrt nach § 145a StGB - gemäß § 68b StGB im Rahmen der Führungsaufsicht bzw. nach beiden Vorschriften erteilt werden sollen.

2. In Bezug auf eine Weisung, sich nach der Entlassung „umgehend“ in der Dienststelle der für ihn zuständigen Bewährungshilfe persönlich vorzustellen, ist es erforderlich, eine konkrete Frist zu bestimmen. Auch ist die konkrete Ausgestaltung der Kontakthaltungspflicht des Verurteilten zu dem Bewährungshelfer gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB betreffend die Art der Kontakthaltung, den zeitlichen Abstand und den Ort, wo sich der Verurteilte zu melden hat, vom Gericht klar zu bestimmen. Auch die Frequenz der Probandentermine muss seitens des Gerichts festgelegt werden. Lediglich die nähere zeitliche Ausgestaltung der einzelnen Termine kann dem Bewährungshelfer überlassen bleiben.

3. Bei einer Weisung betreffend die Meldung eines Wohnungswechsels nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB ist es notwendig, das Merkmal „unverzüglich“ durch eine bestimmte Frist zu ersetzen.

4. Bei einer in Zusammenhang mit einer Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB erteilten Weisung, sich Suchtmittelkontrollen ohne körperlichen Eingriff zu unterziehen, muss das Gericht die zentralen Modalitäten der Kontrollen in Bezug auf deren Höchstzahl bzw. Frequenz, die Art der Kontrollen, die konkrete Stelle, die die Tests durchzuführen und auszuwerten hat, und die Kostentragungspflicht selbst festlegen.

5. Auch für eine auf § 68b Abs. 2 StGB gestützte (nicht strafbewehrte) Weisung, an einer forensischen Nachsorge teilzunehmen, muss das Gericht ausreichend bestimmte Vorgaben zur organisatorischen Ausgestaltung machen, und zwar neben der konkret zu bezeichnenden Einrichtung und der Höchstdauer der Teilnahme auch zur Zielrichtung der Therapie und der Kostentragungspflicht.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 
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