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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 313/19

Datum:
21.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 313/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0521.1WS313.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 64 StVK 469/14 FA
Schlagworte:
Strafvollstreckung: Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht; gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 1 StPO
Normen:
StGB §§ 68 Abs. 1, Abs. 2, 68c Abs. 4 S. 2, 79 Abs. 4 S. 2 Nr. 1; StPO §§ 458 Abs. 1, 463 Abs. 1
Leitsätze:

1. Über den (Nicht-)Eintritt der Vollstreckungsverjährung einer Führungsaufsicht hat die als Vollstreckungsbehörde zuständige Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit zu befinden. Eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts gemäß der §§ 458 Abs. 1, 463 Abs. 1 StPO ist in zulässiger Weise nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern allein durch diesbezügliche Einwendungen des Verurteilten herbeizuführen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2015 - 1 Ws 203/15 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.1996 - 3 Ws 637/96 -, jew. zit. n. juris).

2. Die Regelung der Vollstreckungsverjährung in § 79 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB findet sowohl für die gerichtlich angeordnete als auch für die kraft Gesetzes eintretende befristete Führungsaufsicht Anwendung. Es besteht auch keine Veranlassung, in (entsprechender) Anwendung des § 68c Abs. 4 S. 2 StGB bei der Bestimmung der Verjährungsfrist die Zeit außer Ansatz zu lassen, in welcher der Betroffene flüchtig ist bzw. sich verborgen hält.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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