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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 222/19

Datum:
16.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 222/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0416.1WS222.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 1062/18
Schlagworte:
Strafvollstreckung; Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht.
Normen:
StGB § 68b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2.
Leitsätze:

1. Im Rahmen einer Führungsaufsicht muss für den Betroffenen aus den diesbezüglichen Beschlussgründen eindeutig hervorgehen, welche Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB i.V.m. § 145a StGB strafbewehrt sind. Die bloße Nennung des § 68 b Abs. 1 StGB reicht dafür nicht aus.

2. Die Weisung, in einer vom Gericht bestimmten Unterkunft Wohnung zu nehmen, ist von § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nicht gedeckt mit der Folge, dass eine Strafbewehrung in Verbindung mit § 145 a StGB insoweit ausscheidet. Bei der Entscheidung, ob eine solche Vorgabe als nicht strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 2 S. 1 StGB in Betracht kommt, ist zu berücksichtigen, dass nicht strafbewehrte Weisungen nur zulässig sind, wenn ihre Anordnung zum Erreichen des Ziels der Maßregel der Führungsaufsicht geeignet und erforderlich ist, was bei einer Zuweisung zu einer bestimmten Unterkunft nicht ohne Weiteres der Fall ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2019 hinsichtlich der Weisungen zu Ziff. 4) a., b., c. und d. aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

 
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