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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 209/19

Datum:
07.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 209/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0507.1WS209.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 62 StVK 9/19
Schlagworte:
Strafvollstreckung: zulässige Dauer von Organisationshaft
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 Abs. 1 S. 1; StPO §§ 304, 311 Abs. 1, 458 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1; StGB § 67
Leitsätze:

1. Es erscheint fraglich, ob in Fragen der sog. Organisationshaft statt der sofortigen Beschwerde gemäß der §§ 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 458 Abs. 1 StPO nicht die einfache Beschwerde gemäß § 304 StPO statthaft ist.

2. Hinsichtlich des Vollzugs von Organisationshaft hat der Verurteilte unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob diese Organisationshaft rechtswidrig war.

3. Ein Verurteilter darf nur während der Zeit in Organisationshaft gehalten werden, die der technischen Durchführung der Maßregelvollstreckung nach unverzüglicher Vollstreckungseinleitung durch die Vollstreckungsbehörde dient, die - gleichfalls unverzüglich - die für den Vollzug notwendigen Maßnahmen trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01 -; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537+539/03 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99 -, jew. zit. n. juris). Der weitere Vollzug der Organisationshaft dürfte - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - im Regelfall nur innerhalb einer Zeitspanne von nicht mehr als sechs Wochen ab Eintritt der Rechtskraft als zulässig anzusehen sein, innerhalb dessen ein geeigneter Therapieplatz gefunden, die Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug herbeizuführen und damit der Vollzug der Organisationshaft zu beenden ist. Sobald feststeht, dass mangels eines zur Verfügung stehenden Therapieplatzes eine Überführung in den Maßregelvollzug jedenfalls nicht innerhalb der Regelzeitspanne möglich ist, stellt sich ist das bloße Zuwarten auf einen Therapieplatz als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003, a.a.O.).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde ist erledigt.

Es wird festgestellt, dass der (weitere) Vollzug der Organisationshaft vom 07. Februar 2019 bis zum 14. März 2019 unzulässig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.

 
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