Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 156/19

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 156/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0430.1WS156.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 37 KLs 3/18
Schlagworte:
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose, Sicherungsverfahren; Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens.
Normen:
StGB § 63; StPO §§ 413 ff.
Leitsätze:

Bei der Prüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und der hierbei gebotenen Gefährlichkeitsprognose kommt besondere Bedeutung zu, wenn sich das Tatgeschehen im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung des zu dieser Zeit hochpsychotischen Beschuldigten und damit in einer Situation ereignete, die schon aufgrund der mit der geschlossenen Unterbringung einhergehenden Freiheitsbeschränkung erhebliches Konfliktpotential bot (vgl. BGB, Urteil vom 10.01.2018 - 2 StR 525/16 -, juris; Beschluss vom 09.12.2014 - 2 StR 297/14 -, juris). Fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es - anders als zuvor - im Fall künftiger stationärer Behandlungen mit Klinikpersonal und Mitpatienten zu tätlichen Auseinandersetzungen des Beschuldigten mit erheblichen Folgen kommen oder er künftig auch außerhalb eines klinischen Settings krankheitsbedingt erhebliche Straftaten begehen werde, ist die Anordnung der Unterbringung unwahrscheinlich und die Eröffnung des Sicherungsverfahrens abzulehnen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat die Landeskasse zu tragen (§ 473 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).

 
1 2 3 4 5 6 7 8
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank