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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 93/19

Datum:
25.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 93/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0225.1VOLLZ.WS93.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 13/17
Schlagworte:
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung; Zeitpunkt für die Einleitung des Verfahrens gemäß § 119a StVollzG
Normen:
StVollzG § 119a Abs. 1; StVollstrO § 54a
Leitsätze:
Um in Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) eine dem Gesetzeszweck entsprechend hinreichend zeitnahe Entscheidung zu gewährleisten, hält es der Senat in Abgrenzung zu den Fällen des § 54a StVollstrO (Vorbereitung der Entscheidung über die Führungsaufsicht) für angemessen, wenn die die Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen (Einholung der Berichte der Vollzugsanstalt(en) und ggfls. Beauftragung eines Sachverständigen) im Regelfall zumindest drei Monate vor Ablauf des Überprüfungszeitraumes eingeleitet werden.
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Fortsetzung des Überprüfungsverfahrens gemäß § 119 a StVollzG an die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse zu tragen.

 
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