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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 771/18

Datum:
17.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 771/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0117.1VOLLZ.WS771.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, III StVK 1/16
Schlagworte:
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung; Erledigung des Verfahrens mit Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung
Normen:
StVollzG § 119a Abs. 1; StGB §§ 66c Abs. 1, Abs. 2, 67c
Leitsätze:
Mit Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung ist eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) nicht mehr veranlasst, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des (weiteren) Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris). Dies gilt zumindest dann, wenn das Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB bereits eingeleitet ist.
 
Tenor:

Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos, eine Entscheidung des Senats nicht mehr veranlasst.

 
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