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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 700/18

Datum:
05.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 700/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0205.1VOLLZ.WS700.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 13 StVK 14/18 LG
Schlagworte:
Maßregelvollzug; Nachträgliche Beschränkung des persönlichen Gewahrsams bzw. des Besitzes von Untergebrachten
Normen:
MRVG NRW § 7
Leitsätze:

Für eine nachträgliche Beschränkung der ursprünglich mit vorbehaltloser Zustimmung der Vollzugsbehörde mit- und eingebrachten persönlichen Habe des Betroffenen im Zuge einer Umstrukturierung der Maßregelvollzugsanstalt enthält das MRVG NRW keine Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere beziehen sich die in § 7 MRVG NRW vorgesehenen Möglichkeiten zur Beschränkung des persönlichen Gewahrsams allein auf den Zeitpunkt des Mitbringens von Gegenständen zu Beginn der Unterbringung bzw. des Einbringens nach Beginn der Unterbringung. Auch § 7 Abs. 3 MRVG NRW enthält jedenfalls für den Fall einer Umstrukturierung der Vollzugsanstalt keine Ermächtigungsgrundlage für die nachträgliche Beschränkung des Gewahrsams bzw. des mittelbaren oder unmittelbaren Besitzes des Betroffenen (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99 -, juris).

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Bescheid des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie Lippstadt vom 12. April 2018 bleibt aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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