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Strafgefangene haben keinen Anspruch darauf, nach dem (eigeninitiativ außerhalb der Gruppenangebote der Vollzugsanstalt betriebenen) Sport in der Freistunde zum Zweck der Körperreinigung stets Zugang zu einem Heißwasserzulauf zu erhalten. Ihnen steht vielmehr lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in jedem Einzelfall zu, bei der die Vollstreckungsbehörde nicht gehindert ist, neben den Belangen des Gefangenen auch die jeweilige Personalausstattung, die Anzahl der um Zugang zu Warmwasser bittenden Sporttreibenden, eine etwaige Anmeldung des Zulassungswunsches vor Trainingsbeginn, die Jahreszeit und Wetterlage oder ähnliche Erwägungen zugrundezulegen (Ergänzung zu Senat, Beschluss vom 10.11.2015, - III-1 Vollz (Ws) 458/15, Beschluss vom 05.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 529/15 -, jew. zit. n. juris).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 StPO).
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßt Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Im Oktober 2016 war er auf der Abteilung 8 untergebracht. Gefangene konnten dort montags, dienstags, donnerstags und freitags duschen. Weitere Duschmöglichkeiten bestanden nach der Arbeit und nach der Teilnahme an Sportgruppen. Die Hafträume verfügen lediglich über einen Kaltwasserzulauf.
4Der Betroffene treibt regelmäßig Sport, auch über das Gruppenangebot hinaus in der Freistunde. Die Beamten gewährten ihm in solchen Fällen nach dem Sport Zugang zu einem Heißwasserzulauf auf dem Flur. Auch am Sonntag, dem 23.10.2016, nutzte er die Freistunde für eine Trainingseinheit. Der von ihm erbetene Zugang zu dem Heißwasseranschluss auf dem Flur wurde ihm an diesem Tag jedoch versagt.
5Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.10.2016 beantragte der Betroffene neben der Feststellung, dass die Versagung des Zugangs zu heißem Wasser rechtswidrig gewesen sei, wörtlich weiter, „den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller den Zugang zu dem auf dem Flur befindlichen Heißwasserzulauf nach dem Sport (in der Freistunde) zu gewähren“.
6Die Strafvollstreckungskammer hat antragsgemäß festgestellt, dass die Versagung des Zugangs zu heißem Wasser am 23.10.2016 ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig war.
7In dem weiteren Antrag des Betroffenen hat sie einen - vorbeugenden - Feststellungsantrag gesehen und diesen als unbegründet zurückgewiesen. Der Betroffene habe keinen Anspruch darauf, nach dem Sport stets Zugang zu heißem Wasser zu bekommen, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. (Nur) hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er zunächst geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe seinen Antrag zu Unrecht entgegen seinem Wortlaut als Feststellungsantrag und nicht als vorbeugenden Verpflichtungsantrag ausgelegt. Damit habe sie ihm die Möglichkeit genommen, seinen Anspruch ggf. mit Zwangsmitteln durchzusetzen. In der Sache stehe dem Betroffenen ein vom Ermessen der Vollstreckungsbehörde unabhängiger Anspruch auf „erweiterte Körperhygienereinigungsmöglichkeiten“ zu, jedenfalls auf Zugang zu einem Heißwasserzulauf nach dem Sport.
8Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.
9II.
10Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Der Senat sieht Anlass, zu der streitgegenständlichen Problematik eines Anspruchs auf Gewährung erweiterter Körperreinigungsmöglichkeiten für Sport treibende Strafgefangene ergänzende Leitsätze aufzustellen.
11III.
12Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
131.
14Die Strafvollstreckungskammer hat den mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgten Antrag des Betroffenen mit Recht zurückgewiesen. Der Betroffene hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, nach dem Sport in der Freistunde stets Zugang zu einem Heißwasserzulauf zu erhalten. Ihm steht vielmehr lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in jedem Einzelfall zu.
15Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass sich ein Anspruch des einzelnen Strafgefangenen auf tägliches Duschen aus dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht unmittelbar ergibt, so dass grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, sofern nicht das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.11.2015, - III-1 Vollz (Ws) 548/15, juris). Schon zuvor hatte der Senat in der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung vom 19.05.2015 (III-1 Vollz (Ws) 141/15) - allerdings nicht tragend - bemerkt, dass der Angleichungsgrundsatz gebieten dürfte, Strafgefangenen einmal täglich das Duschen oder eine vergleichbare Form der Körperreinigung zu ermöglichen. Mit dem von der Rechtsbeschwerde ebenfalls herangezogenen weiteren Beschluss vom 05.01.2016 (III-1 Vollz (Ws) 529/15) hat der Senat diese Erwägung dahin konkretisiert, dass dem - das Ermessen begrenzenden - Angleichungsgrundsatz, § 2 Abs. 1 StVollzG NRW, grundsätzlich Genüge getan ist, wenn dem Gefangenen zumindest an den überwiegenden Wochentagen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Körperhygiene mit warmem Wasser (und im Übrigen mit kaltem) durchzuführen. Dabei stellt es keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar, wenn Gefangenen, die arbeiten - insbesondere wenn sie in „Schmutzbetrieben“ eingesetzt werden -, Sport treiben oder aus gesundheitlichen Gründen stark transpirieren, erweiterte Körperreinigungsmöglichkeiten eingeräumt werden (Senatsbeschluss vom 10.11.2015, - III-1 Vollz (Ws) 548/15, juris). Daraus folgt jedoch nicht, dass auch umgekehrt Strafgefangenen, die einer dieser Gruppen angehören, ausnahmslos auf ihr Verlangen warmes Wasser zur Verfügung gestellt werden muss, noch dazu gerade zu von ihnen selbst bestimmten Zeiten. Vielmehr sind - jedenfalls im Fall des Sporttreibens in der Freistunde, weil diese Art der Freizeitbeschäftigung gänzlich im Belieben des einzelnen Gefangenen steht, - ohne weiteres Konstellationen denkbar, in denen der Zugang zu warmem Wasser ohne Ermessensfehler versagt werden kann. So ist die Vollstreckungsbehörde nicht gehindert, ihrer Entscheidungsfindung neben den Belangen des Gefangenen auch die jeweilige - insbesondere an Wochenenden häufig knappere - Personalausstattung, die Anzahl der um Zugang zu Warmwasser bittenden Sporttreibenden, eine etwaige Anmeldung des Zulassungswunsches vor Trainingsbeginn, die Jahreszeit und Wetterlage oder ähnliche Erwägungen zugrundezulegen.
162.
17In Anbetracht dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die Strafvollstreckungskammer den mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgten, ausdrücklich auf eine Verpflichtung gerichteten Antrag des Betroffenen unter Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips zu Recht entgegen seinem Wortlaut als vorbeugenden Feststellungsantrag behandelt hat. Dafür spricht immerhin, dass nach der Rechtsprechung des Senats ein vorbeugender Verpflichtungsantrag zwar grundsätzlich möglich, aber in Fällen der erstmaligen Nichterfüllung einer fortlaufenden Verpflichtung in der Regel mangels einer schon durch den Erstverstoß begründeten hinreichenden Wiederholungsgefahr unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.03.2018, - III-1 Vollz (Ws) 602/17, juris). Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer war dem Betroffenen vor dem 23.10.2016 der Zugang zu heißem Wasser nach dem Sport in der Freistunde jeweils gewährt worden. Soweit mit der Bemerkung der Rechtsbeschwerde, der Beschwerdeführer rekurriere „ausweislich der hier vorliegenden Aktenbestandteile […] auf die bereits ergangene Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 19.09.2016“, gerügt werden soll, die Strafvollstreckungskammer habe den Vortrag in der Antragsschrift vom 28.10.2016, nach dem das Landgericht Bochum bereits am 19.09.2016 festgestellt haben soll, „dass der verwehrte Zugang zu dem auf dem Flur befindlichen Heißwasserzulauf rechtswidrig war“, nicht zum Anlass weiterer Ermittlungen genommen oder ganz außer Acht gelassen, ist diese Verfahrensrüge nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeführt. Soweit der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend macht, nach seiner Rückkehr nach Bochum sei ihm am 30.09.2018 und 04.11.2018 erneut der Zugang zu heißem Wasser nach dem Sport in der Freistunde versagt worden, kann dieses beschlussfremde Vorbringen keine Berücksichtigung finden.
18IV.
19Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N war mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.