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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 551/18

Datum:
10.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 551/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0110.1VOLLZ.WS551.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 213/16
Schlagworte:
Strafvollzug; Anspruch eines Strafgefangenen auf Zugang zu Warmwasser nach Sport in der Freistunde; Angleichungsgrundsatz
Normen:
StVollzG NRW § 2 Abs. 1.
Leitsätze:

Strafgefangene haben keinen Anspruch darauf, nach dem (eigeninitiativ außerhalb der Gruppenangebote der Vollzugsanstalt betriebenen) Sport in der Freistunde zum Zweck der Körperreinigung stets Zugang zu einem Heißwasserzulauf zu erhalten. Ihnen steht vielmehr lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in jedem Einzelfall zu, bei der die Vollstreckungsbehörde nicht gehindert ist, neben den Belangen des Gefangenen auch die jeweilige Personalausstattung, die Anzahl der um Zugang zu Warmwasser bittenden Sporttreibenden, eine etwaige Anmeldung des Zulassungswunsches vor Trainingsbeginn, die Jahreszeit und Wetterlage oder ähnliche Erwägungen zugrundezulegen (Ergänzung zu Senat, Beschluss vom 10.11.2015, - III-1 Vollz (Ws) 458/15, Beschluss vom 05.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 529/15 -, jew. zit. n. juris).

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 StPO).

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

 
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