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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 54/19

Datum:
23.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 54/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0423.1VOLLZ.WS54.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 6/19
 
Tenor:

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren und die Rechtsbeschwerde haben sich erledigt.

2.

Die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene nach einem Geschäftswert von 150,00 €.

Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in I. Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde, die Kosten des Verfahrens I. Instanz betreffend die Hauptsache sowie die dem Betroffenen insoweit jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse nach einem Geschäftswert von 300,00 €.

3.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N bedarf keiner Entscheidung.

 
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