Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren und die Rechtsbeschwerde haben sich erledigt.
2.
Die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene nach einem Geschäftswert von 150,00 €.
Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in I. Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde, die Kosten des Verfahrens I. Instanz betreffend die Hauptsache sowie die dem Betroffenen insoweit jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse nach einem Geschäftswert von 300,00 €.
3.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N bedarf keiner Entscheidung.
Gründe:
2I.
3Unter dem 08. Januar 2019 hatte der Betroffene, der seit 2013 inhaftiert war und sich im Zeitpunkt der Antragstellung nach mehreren Verlegungen (wieder) in der Justizvollzugsanstalt Bochum befand, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, die jeweils auf die Gewährung einer Ausführung des Betroffenen zum Bürgerbüro der Stadt N in Begleitung von nicht uniformierten Bediensteten zur Abholung seines dort bereitliegenden Bundespersonalausweises gerichtet waren.
4Diese Anträge waren durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen worden; einen noch hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag hatte die Strafvollstreckungskammer mit Hinweis auf dessen Subsidiarität gleichfalls als unzulässig verworfen.
5Zur Begründung hatte die Strafvollstreckungskammer bezüglich der Hauptsacheentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, indem der Antragsteller von der Möglichkeit keinen Gebrauch mache, den Personalausweis nach Unterzeichung einer entsprechenden Vollmacht von einem Dritten abholen zu lassen, wobei es sich insoweit ausweislich eines in den Beschlussgründen zitierten Internetlinks um eine allgemeinkundige Tatsache handele, mache er deutlich, dass es ihm nicht um die Abholung des Ausweises und seine Entlassungsvorbereitungen, sondern um eine Belästigung der Anstalt und des Gerichts gehe, die er mit Arbeit zu überhäufen beabsichtige, so dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Verstoßes gegen das Missbrauchsverbot unzulässig sei.
6Gegen den Beschluss legte der Betroffene rechtzeitig Rechtsbeschwerde ein, für die er gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F beantragte und mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Dabei machte er u.a. mit Hinweis auf das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, weder die Möglichkeit der Abholung durch Dritte noch der Internetlink seien ihm bekannt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Januar 2019 angebrachte Rechtsbeschwerdebegründung verwiesen.
7Nachdem das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen am 14. Februar 2019 unter weiteren Ausführungen beantragt hatte, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes zu verwerfen, nahm der Betroffene durch privatschriftliche Eingabe vom 22. Februar 2019 dazu Stellung und beantragte zudem, die Justizvollzugsanstalt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ausführung zur Abholung des Personalausweises mit Bediensteten in Zivilkleidung zu bewilligen.
8Am 13. März 2019 ist der Betroffene, der seit 2013 inhaftiert war, nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB bedingt entlassen worden. Strafende war auf den 14. Juli 2019 notiert.
9II.
10Mit der (bedingten) Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft haben sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22. Februar 2019 und das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt. Tritt eine solche prozessuale Überholung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ein, stellt das Rechtsbeschwerdegericht nur noch die Erledigung des Verfahrens fest und entscheidet gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 306/18; OLG München, NStZ 1986, 96), nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne das erledigende Ereignis von Amts wegen nach billigem Ermessen über die Kosten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 29. November 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 527/18).
111.
12Während es bezüglich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in I. Instanz mangels insoweit möglicher Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bei der Kostenentscheidung I. Instanz blieb, was der Senat deklaratorisch ausgesprochen hat, entsprach es der Billigkeit, dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
13Denn der Antrag des Betroffenen, die Justizvollzugsanstalt im Rechtsbeschwerdeverfahren im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 116 Abs. 3 Satz 2, 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm eine Ausführung zur Abholung des Personalausweises in Begleitung nicht uniformierter Bediensteter zu bewilligen, hätte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - das heißt ohne die (bedingte) Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft - in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
14Es ist - ungeachtet der Frage, ob gegebenenfalls die Formerfordernisse der Rechtsbeschwerde aus § 118 Abs. 3 StVollzG auf den Eilantrag (entsprechende) Anwendung finden - bereits im Grundsatz streitig, ob sich aus der Verweisung in § 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG auf § 114 Abs. 2 StVollzG die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts ergibt, eine Regelungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO treffen zu können.
15Dafür spricht der Wortlaut des § 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG, der den § 114 Abs. 2 StVollzG insgesamt in Bezug nimmt (Arloth, in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 7 a.E.).
16Dagegen spricht allerdings die systematische Stellung des Satzes 2 des § 116 Abs. 3 StVollzG unmittelbar nach der Regelung des Satzes 1 des Abs. 3 der Vorschrift, wonach die Rechtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, was darauf hindeuten könnte, dass der Verweis auf § 114 Abs. 2 StVollzG ausschließlich den Zweck hat, dem Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Falle eines erstinstanzlich erfolglosen Anfechtungsantrages oder eines erstinstanzlich erfolgreichen Vornahme- bzw. Verpflichtungsantrages zur Sicherung des status quo zu ermöglichen (vgl. OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Januar 2016 zu 2 Ws 8/16, zitiert nach juris Rn. 5). Aus der Entstehungshistorie ergibt sich zudem, dass der ursprüngliche Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes der Bundesregierung vom 23. Juli 1973 (im weiteren: StVollzG-E) in dem maßgeblichen § 102 Abs. 2 StVollzG-E die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes ausschließlich zum Zwecke der Aussetzung des Vollzuges einer Maßnahme (in Verbindung mit § 104 Abs. 3 StVollzG-E auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren) vorsah (BT-Drs. 7/918, S. 24, 85 f.) und der Verweis auf § 123 Abs. 1 VwGO erst im späteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hinzukam (vgl. Bericht und Antrag des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum StVollzG-E vom 29. August 1975), ohne dass sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt, dass die Auswirkungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren in den Blick genommen worden wären (vgl. dazu BT-Drs. 7/3998, S. 41, 96 f.; und eingehend OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Januar 2016 zu 2 Ws 8/16, zitiert nach juris Rn. 7 m.w.N.). Zudem ist im Verwaltungsprozess, dem das gerichtliche Verfahren vor den Strafvollstreckungskammern nach den §§ 109 ff. StVollzG in weiten Teilen nachgebildet ist (Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 109 Rn. 1), ausweislich der Zuständigkeitsregelung in § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Gewährung von Eilrechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung ausschließlich in der Tatsacheninstanz vorgesehen, während für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. StVollzG die Grundsätze des strafprozessualen Revisionsverfahrens gelten (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Januar 2016 zu 2 Ws 8/16, zitiert nach juris Rn. 8; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 115 Rn. 78) und das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 116 Abs. 2 StVollzG lediglich eine Überprüfung auf Rechtsfehler vornimmt.
17Auch wenn - zumindest im Regelfall - viel gegen die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht gemäß §§ 116 Abs. 3 Satz 2, 114 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO spricht, hätte es indes ohne das erledigende Ereignis hier keiner abschließenden Entscheidung bedurft. Ob in besonderen Ausnahmefällen eine andere Bewertung in Betracht kommt, hätte offen bleiben können. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22. Februar 2019 war - bei Außerachtlassung des erledigenden Ereignisses in Gestalt seiner vorzeitigen Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB - jedenfalls unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hatte und ein solcher auch sonst nicht ersichtlich war. Eine besondere Eilbedürftigkeit, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Entlassungsvorbereitung, hätte der Senat bereits deshalb verneint, da das Strafende auf den 14. Juli 2019 notiert war und der Senat daher - ohne das erledigende Ereignis - davon ausgegangen wäre, dass ausreichend Zeit für eine Entscheidung in der Hauptsache über die Gewährung der vom Betroffenen beantragten Ausführung zum Bürgerbüro der Stadt N zur Abholung seines Bundespersonalausweises verblieb.
182.
19In Bezug auf die Kosten der Rechtsbeschwerde und die Kosten des Verfahrens I. Instanz betreffend die Hauptsache sowie die dem Betroffenen insoweit jeweils entstandenen notwendigen Auslagen entsprach es billigem Ermessen, diese der Landeskasse aufzuerlegen.
20Denn die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war zulässig und hätte ohne das erledigende Ereignis in Gestalt seiner bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB in der Sache voraussichtlich zumindest vorläufig Erfolg gehabt und zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit er die allein anfechtbare Hauptsachenentscheidung betraf, und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, geführt.
21a)
22Der Senat hätte die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht erhobene sowie mit einer Begründung versehende Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) sowie wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, § 115 Rn. 2 sowie § 116 Rn. 11 m.w.N.) zugelassen. Darüber hinaus wäre die Rechtsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis zulässig gewesen, weil die Gründe des angefochtenen Beschlusses die entscheidungserheblichen Tatsachen derart unzureichend wiedergaben, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht hätte nachprüfen können, ob die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 497/14 m.w.N.; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 115 Rn. 78 und § 116 Rn. 10 - jeweils m.w.N.).
23Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 288/17, vom 30. August 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 325/18 und vom 04. September 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 376/18).
24Diese Voraussetzung hätte der Senat bejaht, denn es wäre zu besorgen gewesen, dass die Strafvollstreckungskammer die i.R.d. der Zulässigkeitsprüfung an die Annahme eines Verstoßes gegen das Missbrauchsverbot zu stellenden Anforderungen verkannt hatte, was angesichts der erheblichen Bedeutung für den Betroffenen und der Gefahr der Wiederholung durch die Strafvollstreckungskammer zu schwer erträglichen Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung hätte führen können.
25Zudem hatte die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf eine nach ihrer Auffassung allgemeinkundige Tatsache gestützt, ohne dem Betroffenen - nach vorherigem Hinweis - Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu äußern.
26b)
27Die Rechtsbeschwerde hätte bei Außerachtlassung der bedingten Entlassung des Betroffenen in der Sache voraussichtlich zumindest vorläufig Erfolg gehabt.
28Denn soweit die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung unter Annahme eines Verstoßes gegen das Missbrauchsverbot zurückgewiesen hat, hat sie - mit unzureichender Sachverhaltsdarstellung in den Beschlussgründen und unter entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör - die für dessen Annahme zugrunde zu legenden Anforderungen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung verkannt.
29Dabei ist die Strafvollstreckungskammer im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, wenn er kein sachliches Anliegen verfolgt, sondern ausschließlich gestellt ist, um den Antragsgegner zu schädigen oder das angerufene Gericht zu belästigen bzw. zu beschäftigen (Senat, Beschluss vom 28. Juli 1987 zu 1 Vollz(Ws) 182/87, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N.). Ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor diesem Hintergrund (un-)zulässig ist, prüft das Gericht von Amts wegen im Wege des Freibeweises (vgl. Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 115 Rn. 4).
30Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot mit der Begründung angenommen, (bereits) aus der Tatsache, dass der Betroffene von der Möglichkeit der Abholung seines Ausweises durch einen Dritten nach Vollmachtserteilung keinen Gebrauch mache, ergebe sich, dass es ihm nicht um die Abholung seines Ausweises bzw. um seine Entlassungsvorbereitung gehe. Dieser Schluss ist indes nur dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene von dieser Möglichkeit überhaupt Kenntnis hatte und ihm eine dritte Person zur Verfügung stand, die zur Abholung bereit und imstande war, was sich jedenfalls nicht aus den Beschlussgründen und auch nicht aus der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 08. Januar 2019 ergibt, den der Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommen hätte. Soweit sich aus dem sonstigen Akteninhalt Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Betroffene tatsächlich Kenntnis von dieser Möglichkeit hatte und ihm Bedienstete des Fahrdienstes der Anstalt zur Abholung zur Verfügung standen, er diese Möglichkeit aber ausdrücklich abgelehnt hat, hat dies in den Beschlussgründen allerdings keinen Niederschlag gefunden. Das Heranziehen anderer Erkenntnisquellen außer den Beschlussgründen (und von Amts wegen dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung) wäre dem Senat indes mangels Verweisung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verwehrt gewesen (vgl. dazu Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 115 Rn. 78) und hätte daher bei der vorzunehmenden Überprüfung keine Berücksichtigung finden können. Vielmehr ist die Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss insoweit derart unvollständig, dass sie dem Senat eine rechtliche Überprüfung der Annahme der Strafvollstreckungskammer, es liege ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot vor, nicht ermöglicht hätte, und zwar ungeachtet dessen, dass der Zweifelsgrundsatz zugunsten des Betroffenen im Freibeweisverfahren gerade nicht gilt.
31Soweit die Strafvollstreckungskammer die Kenntnis des Betroffenen von der Möglichkeit, den Ausweis nach entsprechender Bevollmächtigung durch eine dritte Person abholen zu lassen, unter Zitierung eines Internetlinks damit begründet hat, insoweit handele es sich um eine allgemeinkundige Tatsache, hätte auch dies zu keiner anderen Entscheidung geführt.
32Denn „allgemeinkundige Tatsachen“ sind solche, über die sich jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen unterrichten kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1982 zu 9 B 429/81, zitiert nach juris Rn. 3 m.w.N.), was im Hinblick auf die mehrjährige Inhaftierung des Betroffenen, der als Strafgefangener im geschlossenen Vollzug gerade keinen Zugang zum Internet hat, in der von der Strafvollstreckungskammer zugrunde gelegten Allgemeinheit jedenfalls nicht zutrifft.
33Dass die Strafvollstreckungskammer den Betroffenen vor ihrer Entscheidung nicht darauf hingewiesen hat, sie gehe davon aus, ihm sei insbesondere angesichts des vorhandenen Internetlinks die Möglichkeit der Abholung durch einen bevollmächtigten Dritten bekannt, und ihm infolgedessen auch keine Möglichkeit gegeben hat, sich dazu zu äußern, stellt zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Denn angesichts der mehrjährigen Inhaftierung des Betroffenen konnte die Strafvollstreckungskammer jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die über einen Internetlink vermittelte Möglichkeit der Abholung durch einen bevollmächtigten Dritten dem Betroffenen mit Sicherheit gegenwärtig war und er auch wusste, dass dies entscheidungserheblich sein konnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1982 zu 9 B 429/81, zitiert nach juris Rn. 3 m.w.N., wonach bei allgemeinkundigen Tatsachen jedenfalls dann eine rechtliche Gehörsverletzung ausscheidet, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis bei seiner Entscheidung Umstände verwertet, die allen Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind und von denen sie auch wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können). Dabei liegt auf der Hand, dass der Betroffene bei vorherigem entsprechenden Hinweis der Strafvollstreckungskammer vorgetragen hätte, dass ihm diese Möglichkeit nicht bekannt ist und ihm kein abholbereiter Dritter zur Verfügung steht, wie er es in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragen hat. Wie die Strafvollstreckungskammer entsprechendes Vorbringen des Betroffenen gewürdigt hätte, wäre allerdings im Rahmen des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens und damit für die Entscheidung des Senats ohne Belang gewesen.
34III.
35Angesichts der eingetretenen Erledigung bedurfte es bezüglich des Antrags des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F keiner Entscheidung des Senats mehr.