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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 544/18

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 544/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0430.1VOLLZ.WS544.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, III StVK 3/18
Schlagworte:
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung; örtliche Zuständigkeit bei zwischenzeitlicher Verlegung des Strafgefangenen; Feststellung ausreichender Betreuungsangebote der Vollzugsanstalt
Normen:
StVollzG §§ 110, 111, 119a Abs. 1; StGB 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsätze:

1. Bei der vollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle des Behandlungsangebots bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) sind grundsätzlich alle Vollzugsbehörden zu beteiligen, in denen der Betroffene im Überprüfungszeitraum untergebracht war. Für die gerichtliche Kontrolle des Betreuungsangebots ist diejenige Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, in der der Betroffene am Ende des Überprüfungszeitraums untergebracht war (vgl. Senat, Beschluss vom 22.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 309/18-, juris).

2. Der Vollzugsverwaltung ist hinsichtlich der gemäß § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Betreuungsangebote in Fällen, in denen der Verurteilte sich zunächst in Untersuchungshaft befand, nach dem Übergang zur Strafhaft ein gewisser Organisationszeitraum von in der Regel bis zu vier Wochen insbesondere zur Vorbereitung und Umsetzung der Verlegung in die Einweisungsanstalt zuzubilligen, deren Durchführung ohne begleitendes Untersuchungs- und Behandlungsangebot hinzunehmen ist.

3. Zwar steht der nach der Einweisungsentscheidung zuständigen Vollzugsbehörde ein gewisser Zeitraum zu eigener intensiver Untersuchung und Behandlungsplanung für einen neu aufgenommenen Verurteilten zur Verfügung, in dem eine Behandlung noch nicht angeboten, sondern erst vorbereitet wird. Dieser kann aber jedenfalls dann, wenn bereits die Einweisungsentscheidung Diagnose und die Grundzüge der gebotenen Therapie erkennen lässt, nur im Ausnahmefall acht Wochen überschreiten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 22.11.2018, a.a.O., juris).

 
Tenor:

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 30.07. bis zum 07.12.2015 und vom 15.02. bis zum 11.04.2016 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.

2.

Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in den unter 1. aufgeführten Zeiträumen angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 25 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

5.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.

 
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