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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 515/19

Datum:
03.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 515/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1203.1VOLLZ.WS515.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 55 StVK 371/19
Schlagworte:
(zusätzlicher) Langzeitausgang zur Entlassungsvorbereitung, Obergrenze
Normen:
StVollzG NRW § 59 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

1. Die Regelung des § 59 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW, nach welcher „Gefangenen, welche die Voraussetzungen des Freigangs erfüllen, … innerhalb von neun Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden“ kann, begründet für den Regelfall auch für den Fall etwaig beabsichtigter wiederholter Urlaubsgewährung eine gesetzliche Obergrenze von maximal 54 Tagen.

2. In Ausnahmefällen kann über die gesetzliche Regelobergrenze hinausgehend eine Befugnis der Anstaltsleitung zur erneuten Gewährung von Langzeitausgang bestehen, wenn positiv festgestellt werden kann, dass über gegebenenfalls ohnehin bestehende anderweitige Vollzugslockerungen hinausgehend (erneut) eine „Erprobung für die Zuverlässigkeit des Gefangenen und für die Einübung des Umgangs mit der Freiheit“ geboten erscheint.

3. Unter Berücksichtigung des nach der Gesetzesbegründung vornehmlich bei „langen Freiheitsstrafen“ bestehenden Bedürfnisses für die Gewährung von Langzeitausgang zur Entlassungsvorbereitung ist davon auszugehen, dass im Regelfall ein eventuelles erneutes Erfordernis vor Ablauf einer weiteren Haftdauer von zumindest zwei Jahren nicht gegeben sein wird, mit der Folge, dass die weitere bzw. erneute Gewährung von Langzeitausgang innerhalb dieser Frist besonders eingehend zu begründen wäre und es im Fall der Ablehnung erneuter Gesuche auf Gewährung von Langzeitausgang zwar einer erkennbaren Ermessensausübung im Einzelfall, jedoch keiner eingehenden Begründung bedarf.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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