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1. Die Regelung des § 59 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW, nach welcher „Gefangenen, welche die Voraussetzungen des Freigangs erfüllen, … innerhalb von neun Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden“ kann, begründet für den Regelfall auch für den Fall etwaig beabsichtigter wiederholter Urlaubsgewährung eine gesetzliche Obergrenze von maximal 54 Tagen.
2. In Ausnahmefällen kann über die gesetzliche Regelobergrenze hinausgehend eine Befugnis der Anstaltsleitung zur erneuten Gewährung von Langzeitausgang bestehen, wenn positiv festgestellt werden kann, dass über gegebenenfalls ohnehin bestehende anderweitige Vollzugslockerungen hinausgehend (erneut) eine „Erprobung für die Zuverlässigkeit des Gefangenen und für die Einübung des Umgangs mit der Freiheit“ geboten erscheint.
3. Unter Berücksichtigung des nach der Gesetzesbegründung vornehmlich bei „langen Freiheitsstrafen“ bestehenden Bedürfnisses für die Gewährung von Langzeitausgang zur Entlassungsvorbereitung ist davon auszugehen, dass im Regelfall ein eventuelles erneutes Erfordernis vor Ablauf einer weiteren Haftdauer von zumindest zwei Jahren nicht gegeben sein wird, mit der Folge, dass die weitere bzw. erneute Gewährung von Langzeitausgang innerhalb dieser Frist besonders eingehend zu begründen wäre und es im Fall der Ablehnung erneuter Gesuche auf Gewährung von Langzeitausgang zwar einer erkennbaren Ermessensausübung im Einzelfall, jedoch keiner eingehenden Begründung bedarf.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßt derzeit in der JVA Euskirchen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten wegen Betruges; das Strafende ist für den ##.##.2020 notiert. Seit Mai 2016 hat der Betroffene die Eignung für Freigang gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG NRW sowie für Ausgänge und für Langzeitausgänge, welche neben dem täglichen Freigang auch regelmäßig in Form von 80 Stunden Freizeitausgang pro Monat und jeweils zwei Tagen Langzeitausgang pro Monat gewährt werden.
4In der Annahme einer Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt am ##.##.2018 waren dem Betroffenen durch die JVA Euskirchen in der Zeit vom ##.##.2018 bis zum ##.##.2018 zusätzlich insgesamt 54 Tage Langzeitausgang gemäß § 59 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW gewährt worden. Aufgrund wiederholter Ablehnung einer vorzeitigen Entlassung ist die Vollzugsplanung nunmehr auf eine Vollverbüßung ausgerichtet. Der Betroffene beantragte am ##.##.2019 die erneute Gewährung von Langzeitausgang und begründete dies mit dem in neun Monaten bevorstehenden Haftende und seinem Freigängerstatus. Die JVA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass bereits das gesamte gesetzlich vorgesehene Kontingent an Ausgängen verbraucht sei.
5Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, die Vorschrift des § 59 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW, welche im Wesentlichen der vormals geltenden Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 StVollzG (Bund) entspreche, sehe vor, dass einem Freigänger maximal 54 Tage Sonderurlaub gewährt werden können, was nach Auslegung des Gesetzes als Obergrenze anzusehen sei.
6Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Auffassung vertritt, dass sich eine Obergrenze von insgesamt 54 Tagen aus dem Gesetz nicht ergebe; die im Gesetz gewählte Formulierung „bis zu sechs Tagen im Monat“ spreche ausschließlich für eine maximale Obergrenze pro Monat, während die weiter aufgeführte Zeitdauer von neun Monaten sich nicht als Obergrenze, sondern als eine „relative Zeiteinheit“ vor dem voraussichtlichen Haftende darstelle.
7Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.
8II.
9Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da eine ausdrückliche obergerichtliche Rechtsprechung des in Vollzugsachen für Nordrhein-Westfalen landesweit allein zuständigen Senats zur Auslegung der Vorschrift des § 59 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW betreffend die Gewährung von zusätzlichem Langzeitausgang zur Entlassungsvorbereitung und hierbei namentlich der Frage des Bestehens einer gesetzlichen Obergrenze bisher nicht vorliegt.
10III.
11Die auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde hat indes im Ergebnis keinen Erfolg.
12Die Strafvollstreckungskammer hat allerdings unzutreffend ihrer Entscheidung die Bewertung zugrunde gelegt, dass der gesetzlichen Regelung betreffend die Möglichkeit der Gewährung „zusätzlichen“ Langzeitausganges zur Entlassungsvorbereitung gemäß § 59 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW ohne jegliche Ausnahme eine gesetzliche Obergrenze von insgesamt 54 Tagen zu entnehmen ist mit der Folge, dass die vom Betroffenen begehrte Gewährung entsprechenden weiteren Langzeitausganges schon deshalb nicht in Betracht komme.
13Die Regelung des § 59 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW entspricht der früher geltenden Regelung des § 15 Abs. 4 S. 1 StVollzG (Bund); aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/5413, S. 137, 2. Absatz: „S. 2 ermöglicht es der Anstalt wie bisher (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Strafvollzugsgesetz), Gefangenen, welche die Voraussetzungen des Freigangs erfüllen, Langzeitausgang zu gewähren, und zwar innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung bis zu sechs Tagen im Monat“) ist ersichtlich, dass ungeachtet einiger redaktioneller Änderungen inhaltliche Neuerungen gegenüber dem früher geltenden Recht nicht beabsichtigt waren.
14Eine ausdrückliche Rechtsprechung zur Frage des Bestehens einer Obergrenze hinsichtlich der möglichen Urlaubsgewährung ist nach den Erkenntnissen des Senats auch zur Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 StVollzG (Bund) nicht ergangen.
15In der Kommentarliteratur wird – soweit die Thematik ausdrücklich aufgegriffen wird – ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass die Möglichkeit der Urlaubsgewährung „somit 54 Tage insgesamt“ (BeckOK Strafvollzug NRW/Knauss, 11. Ed. 10.1.2019, StVollzG NRW § 59 Rn. 10) betrage bzw. sich auf „maximal 54 Tage“ beschränke (BeckOK Strafvollzug Bund/Setton, 16. Ed. 1.8.2019, StVollzG § 15 Rn. 10; ebenso wohl auch Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 8, zitiert nach juris: „bis zu 54 Tage Sonderurlaub“). Ausdrücklich weist Koch (Praxishandbuch zum StVollzG NRW, 2. Aufl. 2019 zu § 59 Abs. 2, Fn. 1649) ebenfalls ohne nähere Begründung darauf hin, es verbleibe „gleichwohl bei der Höhe des möglichen Gesamtkontingents an LZA-Tagen (9 x 6 = 54)“, soweit „sich der durch die Anstalt prognostizierten (vorzeitige) Entlassungszeitpunkt nicht realisieren“ sollte.
16Auch die Gesetzesmaterialien sind hierzu nicht in unmittelbarer Form ergiebig. Die in der Begründung der nunmehr geltenden landesrechtlichen Regelung enthaltene Formulierung „und zwar innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung bis zu sechs Tagen im Monat“ gibt eher Hinweis darauf, dass der Landesgesetzgeber gedanklich ausgehend von einem feststehenden Entlassungszeitpunkt eine feste Bemessungsgröße angenommen hat, ohne die in der vorliegenden Fallkonstellation gegebene Situation etwaiger Prognoseunsicherheiten ausdrücklich zu bedenken. Auch die zum StVollzG NRW erlassenen „Richtlinien betreffend die Verlegung in den offenen Vollzug und vollzugsöffnende Maßnahmen“, RV d. JM vom 29. Januar 2015 (4511 - IV. 19) in der Fassung vom 13. Dezember 2016, ergeben keine weiteren Hinweise.
17Der ursprüngliche Regierungsentwurf zum Strafvollzugsgesetz des Bundes (BT-Drucks 7/918) enthielt den Absatz 4 des § 15 StVollzG zunächst noch nicht.
18Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift wurde vielmehr erst auf entsprechenden Vorschlag des Bundesrats (BT-Drucks 7/918, Anl. 2, S. 112 zu Nr. 15. d) angefügt, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks 7/918, Anl. 3, S. 134 zu Nr. 15. d) ohne weitere Begründung zugestimmt hat. Zur Begründung war in der Stellungnahme des Bundesrats zu Abs. 4 Satz 1 ausgeführt:
19"Die Ergänzung erscheint geboten, um die Eingliederung durch den Übergangsvollzug, der besonders bei langen Freiheitsstrafen von erheblicher Bedeutung ist, zu ermöglichen. Soweit bisher Erfahrungen über den Urlaub im Übergangsvollzug (insbesondere Wochenendurlaub) vorliegen, bestätigen diese, daß hierin ein wesentliches Mittel der Erprobung für die Zuverlässigkeit des Gefangenen und für die Einübung des Umgangs mit der Freiheit gesehen werden kann".
20Aus dem in der Empfehlung des Bundesrates ersichtlichen Zweck der Regelung, nämlich einer „Erprobung für die Zuverlässigkeit des Gefangenen und für die Einübung des Umgangs mit der Freiheit“ in Verbindung mit der gesetzlich vorgegebenen Zeitspanne von neun Monaten vor der (voraussichtlichen) Entlassung ist zunächst ersichtlich, dass es nicht darum geht, dem Gefangenen zusätzliche Tage in Freiheit zu verschaffen, sondern allein den vorgegebenen Zweck zu erfüllen. Die Benennung einer festen Zeitspanne von neun Monaten gibt auch deutlichen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber selbst für den Fall von „langen Freiheitsstrafen“ die Prämisse zugrunde gelegt hat, dass der vorgegebene Zweck im Regelfall auch innerhalb der Zeitspanne erreicht werden kann und eine weitere Gewährung von Langzeitausgang dementsprechend nicht erforderlich sein wird. Dementsprechend spricht einiges dafür, für den Regelfall das Bestehen einer gesetzlichen Obergrenze anzunehmen.
21Ausgehend von dem genannten Gesetzeszweck ist jedoch ebenso ersichtlich, dass sich zumindest in Ausnahmefällen nach bereits einmal erfolgter Gewährung von Langzeitausgang zu späterer Zeit erneut ein entsprechendes Bedürfnis ergeben kann, hinsichtlich dessen nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber einen Ausschluss weiterer entsprechender Vollzugslockerungen gewollt hat. Betrachtet man beispielsweise den Fall der anstehenden Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, liegt auf der Hand, dass im Fall einer anstaltsseitig unzutreffend erfolgten Prognose einer Haftentlassung zum Zweidrittelzeitpunkt nach zehn Jahren und entsprechend vorangegangener Gewährung von Langzeitausgang nach dann erfolgender Verbüßung weiterer mehrjähriger Freiheitsstrafe (wie im Fall der erstmaligen Verbüßung einer entsprechenden Strafe) erneut Anlass für eine „Erprobung für die Zuverlässigkeit des Gefangenen und für die Einübung des Umgangs mit der Freiheit“ bestehen kann.
22Eine Stütze könnte diese Ansicht gegebenenfalls durch die Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz des Bundes (VV StVollzG, Erl. d. MJ v. 1. 7. 1976 – 4400) erfahren, in welcher es zu § 15 Abs. 3 StVollzG betreffend die Möglichkeit der Gewährung von Sonderurlaub zur Entlassungsvorbereitung innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung (nunmehr mit einer Ausweitung des Zeitrahmens von einer Woche auf 10 Tage übernommen in § 59 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW) wie folgt heißt: „Sonderurlaub im Sinne des § 15 Abs. 3 kann auch im Wiederholungsfall nur bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche gewährt werden. Dies gilt auch, wenn die Entlassung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, als bei der Bewilligung des Urlaubes angenommen wurde“. Allein der Umstand, dass für den der vorliegend im Streit befindlichen Regelung des § 59 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW entsprechenden § 15 Abs. 4 StVollzG (Bund) keine entsprechende Regelung in den Verwaltungsvorschriften existiert, könnte dafür sprechen, dass zumindest nach ministerieller Auslegung eine entsprechende Obergrenze für die Gewährung von zusätzlichem Langzeitausgang innerhalb der letzten neun Monate vor der voraussichtlichen Entlassung nicht bestehen sollte.
23Andererseits würde die schlichte Annahme des Nichtbestehens einer Obergrenze für alle Fälle dazu führen, dass in Anbetracht der stets gegebenen Prognoseunsicherheiten im Hinblick auf einen voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt und dem hierbei der Anstaltsleitung eingeräumten Ermessensspielraum letztlich auch gleichzeitig die tatsächliche Einhaltung der gesetzlichen Neunmonatsfrist in das Ermessen der Anstaltsleitung gestellt wäre mit der Folge, dass sich in allen Fällen, in denen die Prognose der Anstaltsleitung abweichend von späteren gerichtlichen Entscheidungen unzutreffend zugunsten des Gefangenen gestellt worden ist, im Verhältnis zu anderen Gefangenen zusätzliche weitere „Urlaubstage“ ergäben und die Nichteinhaltung der Neunmonatsfrist zur Regel würde, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung auch nur im Ansatz ersichtlich ist.
24Den aufgezeigten Bedenken ist nach Auffassung des Senats in der Form zu begegnen, dass im Regelfall vom Bestehen einer gesetzlichen Obergrenze auszugehen ist, jedoch andererseits in Ausnahmefällen eine Befugnis der Anstaltsleitung zur erneuten Gewährung von Langzeitausgang bestehen kann, nämlich dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass über gegebenenfalls ohnehin bestehende anderweitige Vollzugslockerungen hinausgehend (erneut) eine „Erprobung für die Zuverlässigkeit des Gefangenen und für die Einübung des Umgangs mit der Freiheit“ geboten erscheint. Insofern erfährt das ansonsten bei erstmaliger Gewährung von Langzeitausgang gemäß § 59 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW recht freie Ermessen der Anstaltsleitung eine Einschränkung. Dabei ist nach Bewertung des Senats unter Berücksichtigung des nach der Gesetzesbegründung vornehmlich bei „langen Freiheitsstrafen“ bestehenden entsprechenden Bedürfnisses davon auszugehen, dass im Regelfall ein solches Erfordernis vor Ablauf einer weiteren Haftdauer von zumindest zwei Jahren nicht gegeben sein wird, mit der Folge, dass die weitere bzw. erneute Gewährung von Langzeitausgang innerhalb dieser Frist besonders eingehend zu begründen wäre und es im Fall der Ablehnung erneuter Gesuche auf Gewährung von Langzeitausgang zwar einer erkennbaren Ermessensausübung im Einzelfall, jedoch keiner eingehenden Begründung bedarf mit der Folge, dass ein Hinweis auf das Nichtbestehen von Anhaltspunkten für ein positiv festzustellendes Bedürfnis für die Gewährung eines erneuten zusätzlichen Langzeitausgangs als ausreichend anzusehen wäre. Nach Ablauf der vorgenannten 2-Jahresfrist nimmt das Gebot der notwendigen Begründung eines entsprechenden Bedürfnisses für die (erneute) Gewährung von Langzeitausgang indes mit zunehmender Dauer der weiteren Inhaftierung ab.
25Der vorstehend aufgezeigten Lösung einer Befugnis zur erneuten Gewährung von Langzeitausgang in Ausnahmefällen steht auch nicht die im angefochtenen Beschluss aufgeführte Erwägung der Strafvollstreckungskammer entgegen, dass nach den Vorschriften des § 15 Abs. 4 S. 3 StVollzG (Bund) und der Vorschrift des § 59 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW die gleichzeitige Gewährung von Langzeitausgang während der letzten neun Monate des Vollzuges neben der alternativ möglichen Gewährung von Langzeitausgang zur Eingliederung gemäß § 59 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW bzw. zur Entlassungsvorbereitung gemäß § 15 Abs. 3 StVollzG (Bund) ausgeschlossen ist. Dieser Umstand gibt lediglich Hinweis auf die Unzulässigkeit gleichzeitiger Gewährung zusätzlicher Lockerungen.
26Die vorstehend aufgezeigte Rechtslage zeigt, dass der innerhalb der oben genannten Frist von zwei Jahren gestellte Antrag des Betroffenen auf erneute Gewährung von Langzeitausgang unter Hinweis auf die grundsätzlich bestehende gesetzliche Obergrenze und ohne nähere weitere Begründung abgelehnt werden konnte, da Anhaltspunkte für die etwaige erneute Notwendigkeit zusätzlicher Vollzugslockerungen nicht ersichtlich waren. Die demgegenüber angeführte Argumentation der Rechtsbeschwerde, der bei dem Betroffenen mit der nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer angenommenen Erreichung des Zweckes des zusätzlich Langzeitausganges eingetretene „Erfolg“ sei durch den erstrebten weiteren Langzeitausgang „zu bewahren und die positive Entwicklung zu festigen“, ist in Anbetracht des auch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nur noch recht geringen Strafrestes von nur noch ca. 9 Monaten sowie der ohnehin regelmäßig gewährten Vollzuglockerungen in Form von täglichem Freigang sowie jeweils 80 Stunden Freizeitausgang und zwei Tagen Langzeitausgang pro Monat als abwegig anzusehen.