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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 500/19

Datum:
21.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 500/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1021.1VOLLZ.WS500.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 546/18
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung Religionsgemeinschaften, Speisegebote, Recht zum Bezug von Halal-Frischfleisch
Normen:
SVVollzG NRW § 17 Abs. 1 S. 4
Leitsätze:

1. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 4 SVVollzG NRW und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. NRW 16/1435 S. 73) ist Sicherungsverwahrten von der Vollzugseinrichtung ohne jeglichen Ermessenspielraum zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.

2. Die Vollzugseinrichtung ist zwar nicht verpflichtet, Untergebrachten die den Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft entsprechende Kost anstelle der Einrichtungsverpflegung zu verabreichen. Sofern aber besondere Speisegebote im Rahmen der Einrichtungsverpflegung nicht berücksichtigt werden, ist die Einrichtung gehalten, den Untergebrachten zu gestatten, sich etwa im Wege des Einkaufs solche Speisen selbst zu beschaffen und zuzubereiten. Diese Vorgaben erstrecken sich auch auf die Möglichkeit, halal hergestellte Fleischprodukte zu beziehen, auch wenn im Islam keine religiöse Pflicht besteht, Fleisch zu verzehren.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird ebenso wie die angefochtenen Entscheidungen der JVA Werl insbesondere vom 20.12.2018 aufgehoben, soweit sie sich auf die vom Betroffenen beantragte Ermöglichung des Einkaufs von Halal-Frischfleisch beziehen.

Insofern wird die Vollzugsbehörde angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der diesbezüglich notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie die diesbezüglich notwendigen Auslagen des Betroffenen haben der Betroffene zu 1/4 und die Landeskasse zu 3/4 tragen.

 
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