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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz Ws 447-450/19

Datum:
05.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz Ws 447-450/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0905.1VOLLZ.WS447.450.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33a StVK 472/19
Schlagworte:
Strafvollzug; Erhebung eines Haftkostenbeitrags; Ablösung von der Arbeit; Amtsaufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG
Normen:
StVollzG §§ 109ff.; StVollzG NRW § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Die Frage, ob die Erhebung eines Haftkostenbeitrags gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVollzG NRW ausscheidet, weil ein Strafgefangener unverschuldet an einer Beschäftigung gehindert ist, ist durch eine hinreichende Tatsachenfeststellung zu klären, die ebenso wie der Nachweis eines mit einer Disziplinarmaßnahme belegten Pflichtenverstoßes der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

2. Erfolgt die endgültige Ablösung eines Strafgefangenen von seinem Arbeitsplatz, weil die Vollzugsanstalt durch ihn begangene Pflichtverletzungen als nachgewiesen ansieht, ist auch die diesbezügliche Überzeugungsbildung gerichtlich voll überprüfbar.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 17.05.2019 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zugelassen, soweit die auf die Aufhebung des Haftkostenbescheids der JVA Aachen vom 04.04.2019 sowie auf die „Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn wieder in der Kantine einzusetzen,“ gerichteten Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden sind.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zulassung aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

 
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