Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 436/19

Datum:
24.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 436/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0924.1VOLLZ.WS436.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 135/18
Schlagworte:
Vollzug der Sicherungsverwahrung; Kühlschrank, Gefrierschrank oder Kühl-/Gefrierkombination als Teil der angemessenen Ausstattung eines Zimmers
Normen:
SVVollzG NRW § 15 Abs. 1.
Leitsätze:

Zu der im Sinne des § 15 Abs. 1 SVVollzG NRW angemessenen Ausstattung des Zimmers eines Sicherungsverwahrten dürfte grundsätzlich ein Kühl- und/oder Gefriergerät mit einem Nutzvolumen von insgesamt bis zu 120 Litern gehören, dessen Erwerb - bzw. eine entsprechende Erweiterung der anstaltsseitig zur Verfügung gestellten Kühl- und Gefriermöglichkeiten - ihm daher zu ermöglichen ist. Weder eine durch die JVA im Hinblick auf das räumliche Fassungsvermögen einer dortigen Röntgenprüfanlage vorgegebene Beschränkung der für den Paketempfang zugelassenen Paketmaße noch die Erwägung, dass auch bei nachträglichen Kontrollen der im Zimmer des Betroffenen befindlichen Gegenstände eine aufgrund ihrer Abmessungen tatsächlich nicht mögliche Überprüfung der Kühl-Gefrierkombination mittels der Röntgenprüfanlage erforderlich wäre, rechtfertigen die Entscheidung, dem Betroffenen den Bezug einer solchen Kühl-Gefrierkombination aus sicherer Quelle zu versagen (Ergänzung zu Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 421/17 -, juris).

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes ebenso wie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Werl vom 12.02.2018 aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank