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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 433/19

Datum:
27.08.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 433/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0827.1VOLLZ.WS433.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 618/17
Schlagworte:
Vollzug der Sicherungsverwahrung; Aufnahme von Rufnummern in die Telefonliste eines sog. Telekommunikationssystems
Normen:
SVVollzG NRW § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Leitsätze:

1. Der Vollzugseinrichtung steht hinsichtlich der Entscheidung, einem Sicherungsverwahrten über seinen Anspruch, ihm durch die Einrichtung vermittelte Telefongespräche zu gestatten (§ 26 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW), hinaus die Nutzung eines Telekommunikationssystem im Sinne des § 26 Abs. 3 SVVollzG NRW zu erlauben, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu (vgl. Senat, Beschluss vom 16.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 446/14 -, juris).

 2. Die - von der Vollzugsanstalt konkret darzulegende - Gefahr, dass ein Untergebrachter Vorfälle im Maßregelvollzug am Telefon unzutreffend, verzerrt oder auch bewusst wahrheitswidrig darstellt, kann grundsätzlich Anlass für eine Beschränkung der telefonischen Kommunikation sein, sofern sich diese Beschränkung in der Versagung der Möglichkeit erschöpft, ohne Genehmigung und Vermittlung jedes einzelnen Gesprächs durch die Vollzugseinrichtung telefonieren zu können. Eine derart begründete Beschränkung hinsichtlich der Telefonnummern bestimmter Zeitungen und anderer öffentlicher bzw. öffentlichkeitswirksamer Institutionen scheidet indes aus, wenn nicht ersichtlich ist, warum die befürchteten Folgen einer grob unrichtigen oder erheblich entstellenden Darstellung von Verhältnissen der Vollzugseinrichtung nicht bereits der Freischaltung anderer Telefonnummern vergleichbarer Institutionen entscheidend entgegenstanden haben.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes ebenso wie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Werl vom 02.11.2017 aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen hat sich erledigt.

 
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