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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 426/19

Datum:
17.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 426/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0917.1VOLLZ.WS426.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, StVK 81/18
Schlagworte:
Strafvollzug; Amtsaufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG.
Normen:
StPO § 244 Abs. 2; StVollzG §§ 109 ff., 120 Abs. 1
Leitsätze:

Die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht reicht auch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG so weit, wie dem Gericht aus den Akten, durch Anträge oder Anregungen oder sonst durch den Verfahrensablauf bekannt gewordene Tatsachen zum Gebrauch von Beweismitteln drängen oder nahe legen. Dem genügt es nicht, wenn die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung das Vorbringen der JVA zugrunde legt, ohne das widersprechende Vorbringen des Betroffenen zu berücksichtigen, durch das sich die Strafvollstreckungskammer - was das Rechtsbeschwerdegericht ausschließlich aus seiner Sicht prüft - zu einer weiteren Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen

 
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