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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 425/19

Datum:
27.08.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 425/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0827.1VOLLZ.WS425.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 443/17
Schlagworte:
Strafvollzug; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit; kein Erfordernis einer bestimmten Mindestverbüßungsdauer
Normen:
StVollzG NRW § 53 Abs. 3
Leitsätze:

1. Die Frage der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit richtet sich im Strafvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen ausschließlich nach der Vorschrift des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW mit der Folge, dass allein die Frage maßgeblich ist, ob infolge langjähriger Inhaftierung Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit drohen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 -, juris).

2. Hingegen ist das Verhalten des Betroffenen im Vollzug, insbesondere seine Mitarbeitsbereitschaft und seine Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz, grundsätzlich ohne Belang, soweit daraus nicht ggfls. Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit besonderer den Zweck der Ausführungen gefährdender Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW gezogen werden können.

3. Auch bedarf es zur Beanspruchung einer Ausführung zur Lebenstüchtigkeit keiner bestimmten Mindestverbüßungsdauer. Eine solche ist weder gesetzlich geregelt noch mit der hierzu vom Ministerium der Justiz NRW erlassenen und für den Vollzug bindenden Richtlinie für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit - RV d. JM vom 14.06.2017 (4511 - IV. 28) - vereinbar.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die durch die JVA Werl mit Bescheid vom 10. August 2017 erfolgte Ablehnung einer Ausführung des Betroffenen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit rechtswidrig war.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO).

 
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