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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 415/19

Datum:
24.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 415/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0924.1VOLLZ.WS415.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 13 StVK 2/18
Schlagworte:
Maßregelvollzug; medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung der Entlassfähigkeit; Anforderungen an den Überzeugungsversuch i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW
Normen:
MRVG NRW § 17a Abs. 2
Leitsätze:

1. Der nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW erforderliche Versuch, vor einer auf die Erreichung der Entlassfähigkeit eines im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug Untergebrachten gerichteten medizinischen Zwangsbehandlung mit dem nötigen Zeitaufwand dessen Zustimmung zu erreichen, sowie die insofern im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erforderlichen Feststellungen müssen sich - auch bei einer wiederholten Anordnung dieser Maßnahme - auf die jeweils konkret beabsichtigte Behandlung beziehen (Fortführung Senat, Beschluss vom 03.12.2018 - III-1 Vollz(Ws) 311/18 -, juris).

2. Die Anforderungen an den zeitlichen Umfang und die übrige Ausgestaltung des Überzeugungsversuchs im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW hängen stark vom jeweiligen Krankheitsbild im Einzelfall sowie von der Art der beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme ab. Jedenfalls bei der geplanten Verabreichung von Psychopharmaka erscheint ein nur einmaliger Überzeugungsversuch im Sinne eines einzigen dokumentierten Gesprächskontakts grundsätzlich keinesfalls ausreichend; vielmehr erfordert der für solche Versuche zumindest nötige Zeitaufwand mindestens drei solcher an verschiedenen Tagen auf die konkret beabsichtigte Medikation bezogenen Gesprächsversuche.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss sowie die Anordnung der vom LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie P dem Betroffenen mit Schreiben vom 02.01.2018 angekündigten Zwangsbehandlung des Betroffenen mit Olanzapin (Zypadhera) 405 mg für einen Zeitraum von drei Monaten nebst leitliniengerechter Begleitdiagnostik werden aufgehoben.

Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich des mit Senatsbeschluss vom 03.12.2018 (III-1 Vollz(Ws) 311/18) abgeschlossenen früheren Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

 
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