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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 25/19

Datum:
24.06.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 25/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0624.1VOLLZ.WS25.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, VI StVK 6/17
Schlagworte:
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung; Feststellung ausreichender Betreuungsangebote der Vollzugsanstalt
Normen:
StVollzG § 119a Abs. 1; StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1; § 66c Abs. 1 Nr. 1; § 66c Abs. 2
Leitsätze:

1. Der Vollzugsverwaltung ist hinsichtlich der gemäß § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Betreuungsangebote im Falle eines (Neu-)Zugangs aus einer anderen JVA ein gewisser Organisationszeitraum von in der Regel nicht mehr als vier Wochen insbesondere zur Vornahme der Diagnostik in Vorbereitung auf die eigentliche Behandlung zuzubilligen, deren Durchführung ohne begleitendes Untersuchungs- und Behandlungsangebot hinzunehmen ist.

2. Auch im Falle einer Rückverlegung aus einer Sozialtherapeutischen Anstalt in eine JVA ist der Vollzugsverwaltung ein solcher Organisationszeitraum von in der Regel nicht mehr als vier Wochen insbesondere für die Vorbereitung und Umsetzung der weiteren Betreuung unter Berücksichtigung der in der Sozialtherapeutischen Anstalt ausgesprochenen Behandlungsempfehlung zuzubilligen.

 
Tenor:

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 19. Dezember 2013 bis zum 09. Februar 2014 und vom 05. September 2014 bis zum 24. November 2014 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.

2.

Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in den unter 1. aufgeführten Zeiträumen angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 20 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

5.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.

Zusatz:

Die Beschwerde des Betroffenen gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG ist zulässig und hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlich Umfang in der Sache Erfolg.

 
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