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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 259/19

Datum:
25.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 259/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0425.1VOLLZ.WS259.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 127/18
Schlagworte:
Strafvollzug; Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts; keine Anwendung des § 299 StPO bei einem bereits entlassenen Strafgefangenen.
Normen:
StPO § 299 Abs. 1; StVollzG § 118 Abs. 3.
Leitsätze:

Die Ausnahmevorschrift des § 299 Abs. 1 StPO, nach welcher es einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Betroffenen auch eröffnet ist, die Rechtsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG in Strafvollzugssachen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in welcher er inhaftiert ist, findet keine Anwendung, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Protokollierung der Rechtsbeschwerde bereits aus der Haft entlassen war. Durch die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts wird die notwendige Form bzw. die Frist nicht gewahrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2018 - III-4 RVs 157/18 -, juris).

 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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