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Für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zuständig.
Gründe:
2I.
3Der Betroffene befindet sich in Strafhaft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen, zuvor in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne. Durch Bescheid vom 13.11.2018 ordnete die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne die Verlegung des Verurteilten in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen an, weil der Betroffene in den Verdacht geraten war, aus dem offenen Vollzug heraus eine Straftat (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) begangen zu haben. Der Betroffene beantragte unter dem 21.12.2018 bei dem Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bielefeld die gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG mit der Begründung, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die unterdessen zum Erlass eines Strafbefehls vom 14.11.2018 geführt hätten, seien unzutreffend. Er beantrage daher „die sofortige Rückverlegung in den offenen Vollzug heimatnah nach Castrop-Rauxel“.
4Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bielefeld hat sich mit Beschluss vom 31.01.2019 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Essen verwiesen. Streitgegenständlich sei ein Antrag auf Verlegung nach Castrop-Rauxel, der in die (behördliche) Zuständigkeit des Leiters der JVA Gelsenkirchen falle. Mit Beschluss vom 06.03.2019 hat sich das Landgericht Essen - mit der Begründung, Gegenstand des Verfahrens sei ungeachtet des Wunsches des Betroffenen, nach Castrop-Rauxel verlegt zu werden, die Anfechtung des Bescheides der Leiterin der JVA Bielefeld-Senne vom 13.11.2018 - ebenfalls für nicht zuständig erklärt und hat das Verfahren mit weiterem Beschluss vom 25.03.2019 dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
5II.
6Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Entscheidung des zwischen der Strafvollstreckungskammer Bielefeld und der Strafvollstreckungskammer Essen bestehenden Zuständigkeitsstreits gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 14 StPO berufen.
7III.
8Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, in deren Bezirk sich die JVA Bielefeld-Senne befindet.
91.
10Bei der - von der Strafvollstreckungskammer Essen als verfahrensgegenständlich angesehenen - Verlegungsanordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges, die auf Antrag nach § 109 StVollzG der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (AK-StVollzG/Weßels/Böning, 7. Aufl., § 16 LandesR Rn. 17; Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschnitt D, Rn. 32 f.). Nichts anderes gilt für das nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer Bielefeld verfahrensgegenständliche Gesuch um (heimatnahe) Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel.
112.
12Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafvollzugssachen richtet sich nach § 110 StVollzG, nach dem diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Welche Behörde beteiligt ist, hängt wiederum von dem Verfahrensgegenstand ab, denn § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG bestimmt, dass am Verfahren diejenige Behörde beteiligt ist, die die angefochtene Maßnahme erlassen oder die begehrte Maßnahme abgelehnt oder unterlassen hat.
13Das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG unterliegt dem Verfügungsgrundsatz, so dass maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag ist (BGH, Beschluss vom 12.03.2014, - 2 ARs 434/13, BeckRS 2014, 08028 und Beschluss vom 18.10.1995, - 2 ARs 285/95, BeckRS 9998, 35281 - jeweils m.w.N.).
14Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.12.2018 begehrt der Betroffene zwar ausdrücklich eine Verlegung in den offenen Vollzug der JVA Castrop-Rauxel, die Auslegung des Antrags ergibt jedoch, dass er sich vorrangig gegen seine Ablösung aus dem offenen Vollzug durch die Entscheidung der Leiterin der JVA Bielefeld-Senne vom 13.11.2018 wendet. Das ergibt sich schon daraus, dass er den Antrag an die für die JVA Bielefeld-Senne zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld gerichtet und als Gegenstand seines Antrags eine „Vollstreckungssache JVA Bielefeld-Senne“ bezeichnet hat. Auch inhaltlich wendet er sich gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Ablösung aus dem offenen Vollzug, indem er bestreitet, die ihm zur Last gelegte Unfallflucht bei einem Ausgang tatsächlich begangen zu haben. Dass er nicht die Verpflichtung des Leiters der JVA Gelsenkirchen erstreiten will, seine Verlegung in den offenen Vollzug der JVA Castrop-Rauxel anzuordnen, zeigt sich auch daran, dass er mit keinem Wort erwähnt, dies - was Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wäre - in der JVA Gelsenkirchen beantragt zu haben. Nach dem Inhalt seiner Antragsschrift strebt der Betroffene in erster Linie die Rückverlegung in den offenen Vollzug an und erst in zweiter Linie eine Verlegung gerade in die JVA Castrop-Rauxel. Der Anfechtungsantrag ist auch das geeignete Mittel, sein Hauptbegehren durchzusetzen. Denn wenn die - bereits vollzogene, aber noch fortwirkende - Ablösungsanordnung sich als rechtswidrig erweisen sollte und aufgehoben wird, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Beseitigung der Folgen des Vollzugs der rechtswidrigen Maßnahme in Form der Rückverlegung nach § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG zu (vgl. Beschluss des Senats vom 11.12.2018, - III-1 Vollz (Ws) 721/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016, - 2 AR 16/16).
153.
16Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Sache mit Beschluss vom 31.01.2019 mit vertretbarer Begründung und damit nicht willkürlich an das Landgericht Essen verwiesen hat, gebietet keine andere Beurteilung, weil die Verweisung keine Bindungswirkung entfaltet.
17In Übereinstimmung mit höchstrichterlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2014, - 2 ARs 434/13, zitiert nach BeckRS 2014, 08028) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016, - 2 AR 16/16, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2016, - 1 Ws 501/16 (StrVollz), zitiert nach juris, Rn. 12; Thür. OLG ZfStrVo 2006, 373, 374 und Beschluss vom 28.11.2005, - AR (S) 167/05, zitiert nach OLG-NL 2006, 190, 191 - beck-online; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 293, jeweils m.w.N.) entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass in dem Fall, dass sich eine Strafvollstreckungskammer in dem Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG für örtlich unzuständig hält, mangels einer gesetzlichen Regelung im Strafvollzugsgesetz und in der Strafprozessordnung, auf die in § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG vollumfänglich verwiesen wird, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechende Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 09.05.2017, - III-1 Vollz (Ws) 172/17, juris, Rn. 24). Aufgrund der am 19.03.1991 in Kraft getretenen Neuregelung des § 83 VwGO erfolgt danach ohne entsprechenden Verweisungsantrag, sondern vom Amts wegen, eine Verweisung an die zuständige Strafvollstreckungskammer (vgl. Senatsbeschluss vom 09.05.2017, - III-1 Vollz(Ws) 172/17 m.w.N.; a.A.: vgl. z.B. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 110, Rn. 4 und Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 110, Rn. 6: wegen des Verfügungsgrundsatzes nur auf vom Gericht anzuregenden Antrag).
18In Rechtsprechung und Literatur wird darüber hinausgehend vielfach angenommen, über § 83 Satz 1 VwGO sei auch § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entsprechend anwendbar, so dass der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend sei (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 04.09.2018, - 2 Ars 151/18, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016, - 2 AR 16/16, zitiert nach juris, Rn. 15; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2016, - 1 Ws 501/16 (StrVollz), zitiert nach juris, Rn. 12; Thür. OLG, ZfStrVo 2006, 373, 374 und Beschluss vom 28.11.2005, - AR (S) 167/05, zitiert nach OLG-NL 2006, 190, 191 - beck-online; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage, § 110 StVollzG, Rn. 4; Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Auflage, § 110 Rn. 6).
19Diese Auffassung, zu deren Begründung - soweit ersichtlich - lediglich darauf verwiesen wird, dass § 83 Satz 1 VwGO auf § 17a GVG in Gänze Bezug nimmt, überzeugt bereits deshalb nicht, weil eine entsprechende Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG eine planwidrige Regelungslücke voraussetzt, an der es hier jedoch fehlt. Denn nach den §§ 14, 19 StPO, welche über die Verweisung in § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Anwendung finden, bestimmt im Falle eines Zuständigkeitsstreits das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht, und zwar auf der Grundlage der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, hier also der §§ 110, 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG. Für eine Umgehung der ausdrücklichen und dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Regelung in den §§ 110, 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG über eine entsprechende Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG vermag der Senat demgegenüber kein Bedürfnis zu erkennen. Denn die in Abs. 2 Satz 3 des § 17a GVG vorgesehene Bindungswirkung kann zu dem Ergebnis führen, dass die Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts über die Frage der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme einer Justizvollzugsanstalt befinden muss, die sich - entgegen § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG - gerade nicht in ihrem Bezirk befindet, was bereits aus Gründen der Sachnähe untunlich ist. Zudem hätte es eine Strafvollstreckungskammer auch bei bestehenden Zweifeln hinsichtlich der eigenen (Un)zuständigkeit in der Hand, allein durch die eventuell auch zufällig erfolgende Wahl des weiteren Vorgehens - förmliche Verweisung entsprechend § 83 S. 1 VwGO oder aber Vorlage gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 14, 19 StPO - das Verfahren mit Bindungswirkung auch für das gemeinsame Obergericht abzugeben. Das verschiebt die Kompetenz zur Bestimmung des zuständigen Gerichts regelmäßig entgegen §§ 14, 19 StPO von dem gemeinsamen Obergericht auf das zuerst angerufene Ausgangsgericht, denn die Bindungswirkung der Verweisung wäre bedeutungslos, wenn sie nicht auch von dem gemeinsamen Obergericht beachtet werden müsste. Dass eine Bindung dann nicht eintreten soll, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2018, - 2 Ars 151/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016, - 2 AR 16/16, BeckRS 2016, 09302 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 19.10. 2016, - 1 Ws 501/16, BeckRS 2016, 18830 m.w.N.), mildert diese Kompetenzverschiebung nur in Ausnahmefällen ab.
20IV.
21Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf den nicht eindeutigen Vortrag der Leiterin der JVA Bielefeld-Senne vorsorglich darauf hin, dass eine schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 112 Abs. 1 StVollzG die Aushändigung der schriftlich abgefassten Entscheidung an den Gefangenen voraussetzt, so dass allein die Unterschrift des Betroffenen auf einer ihm im Rahmen der Vollzugskonferenz vorgelegten, aber nicht ausgehändigten Urkunde die Antragsfrist des § 112 StVollzG nicht in Gang zu setzen vermochte (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 351; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.10.2016, - 2 Ws 264/16, juris).