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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 218/19

Datum:
07.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 218/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0507.1VOLLZ.WS218.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 112/18
Schlagworte:
Vollzug der Sicherungsverwahrung; Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts; keine Anwendung des § 299 StPO bei einem mehrmonatigen Langzeitausgang
Normen:
StPO § 299 Abs. 1; StVollzG § 118 Abs. 3
Leitsätze:

Die Ausnahmevorschrift des § 299 Abs. 1 StPO, nach welcher es einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Betroffenen auch eröffnet ist, die Rechtsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG in Strafvollzugssachen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in welcher er inhaftiert ist, findet keine Anwendung, wenn ein Betroffener, gegen den die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, sich im Zeitpunkt der Protokollierung der Rechtsbeschwerde im mehrmonatigen Langzeitausgang befindet, der so ausgestaltet ist, dass der Betroffene eine eigene Wohnung nutzt und er sich nur in zumeist einwöchigen Abständen kurzzeitig in der JVA melden muss, die er dann umgehend wieder verlassen kann. Durch die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts wird die notwendige Form bzw. die Frist nicht gewahrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2018 - III-4 RVs 157/18 -, juris).

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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