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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 155/19

Datum:
14.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 155/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0514.1VOLLZ.WS155.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 13 StVK 26/18
Schlagworte:
Maßregelvollzug; Gewährung eines Einzelzimmers; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
Normen:
MRVG NRW; StVollzG § 115 Abs. 5
Leitsätze:

1. Im Maßregelvollzug besteht grundsätzlich kein Anspruch eines Untergebrachten auf die Gewährung eines Einzelzimmers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007 - 2 BvR 2354/04 -; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2004 - 1 Ws 652/03 -, jew. zit. n. juris) und steht der Vollzugsanstalt bei der Entscheidung, welcher Untergebrachte ein Einzelzimmer erhält, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu (vgl. Senat, Beschluss vom 20.01.2005 - 1 Vollz (Ws) 147/04 -; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.09.2008 - 2 Ws 416/08 -, OLG Celle, Beschluss vom 01.06.2004 - 1 Ws 102/04 (StrVollz) -, OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.08.2000 - 3 Ws 596/00 -, jew. zit. n. juris). Es besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen bezüglich des Maßregelvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen abzuweichen.

2. Hinsichtlich eines bereits langjährig im Maßregelvollzug untergebrachten Betroffenen, für den keine therapie- und sicherheitsrelevanten Gründe gegen eine Einzelzimmerunterbringung sprechen, ist als einer der Gesichtspunkte, den die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat, neben einzelfallbezogenen Gesichtspunkten und dem Gleichheitsgrundsatz insbesondere auch die Dauer der bisherigen Freiheitsentziehung in Ansatz zu bringen und im Rahmen der Ermessensausübung erkennbar und besonders sorgfältig mit den übrigen relevanten Aspekten abzuwägen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.).

 
Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21.02.2019 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 21.01.2019 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.05.2019 durch

nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen sowie des Betroffenen einstimmig beschlossen:

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss das Antragsbegehren des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bei einer klinikinternen Verlegung auf die Stationen 31.1. oder 32.1. ein Einzelzimmer zuzuweisen, wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. In diesem Umfang werden der angefochtene Beschluss (insofern mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes) und die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners aufgehoben. Insofern wird die Vollzugsbehörde angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

 
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