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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 96/19

Datum:
26.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 96/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1126.1VAS96.19.00
 
Schlagworte:
Absehen von der weiteren Strafvollstreckung, Abschiebung, Ausweisung
Normen:
StPO § 456a
Leitsätze:

Der Senat schließt sich der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass die Entscheidung gemäß § 456a StPO über ein Absehen von der weitern Strafvollstreckung im Fall einer Abschiebung eines ausländischen Straftäters – anders als diejenigen gemäß § 57 StGB – nicht dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit dient und daher einer ungünstigen Legalprognose nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen.

 
Tenor:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Detmold hat den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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