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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 5/19

Datum:
28.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 5/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0328.1VAS5.19.00
 
Schlagworte:
Absehen von der Strafvollstreckung /§ 456a StPO): Anwendbarkeit bei EU-Bürgern; Rücknahme/Widerruf einer Absehensentscheidung
Normen:
StPO § 456a; VwVfg §§ 48, 49; FreizügG/EU §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:

1. Auch bei EU-Bürgern, für die bestandskräftig der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU -) festgestellt worden ist, die daher gemäß § 7 Abs. 1 Abs. 2 FreizügG/EU ausreisepflichtig sind und denen für eine nach § 7 Abs. 2 S. 5 FreizügG/EU bestimmte Frist weder die erneute Einreise in das Bundesgebiet noch der Aufenthalt darin gestattet sind, kommt grundsätzlich ein Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO in Betracht.

2. Die Entscheidung einer Vollstreckungsbehörde, nach § 456a StPO von der Vollstreckung abzusehen, kann grundsätzlich unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG bzw. VwVfG NRW zurückgenommen bzw. widerrufen worden (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2014 - 4 VAs 1/13 -; OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2012 - III-3 Ws 167/12-; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 VAs 10/07 -, zit.n.juris).

3. Allein der Umstand, dass eine Vollstreckungsbehörde hinsichtlich einer Freiheitsstrafe ein Absehen von der Vollstreckung abgelehnt hat, erlaubt einer weiteren Vollstreckungsbehörde, die zuvor bereits hinsichtlich einer anderweitigen Freiheitsstrafe gemäß § 456a StPO von der Vollstreckung abgesehen hatte, zumindest dann keinen auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW gestützten Widerruf ihrer Entscheidung, wenn sie diese gerade nicht von dem - wie ihr bewusst gewusst gewesen ist - noch ausstehenden Ergebnis der Prüfung der anderen Vollstreckungsbehörde abhängig gemacht hat.

 
Tenor:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Es verbleibt somit bei der durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Essen vom 10.05.2017 (22 Js 645/07) getroffenen Regelung bezüglich des Absehens von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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