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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 31/19

Datum:
20.08.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 31/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0820.1VAS31.19.00
 
Schlagworte:
Eintragung strafrechtlicher ausländischer Verurteilungen im Zentralregister; Prüfungsumfang der Registerbehörde
Normen:
EGGVG §§ 23ff.; BZRG §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Überprüfung der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BZRG für die Eintragung einer dem Bundesamt für Justiz nach § 55 Abs. 1 BZRG mitgeteilten ausländischen Verurteilung beschränkt sich auf den Inhalt dieser durch eine ausländische Behörde erfolgten Mitteilung, wobei das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach § 54 Abs. 1 BZRG nicht positiv festgestellt werden muss. Auch findet keine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der ausländischen Verurteilung im Sinne einer eigenen rechtlichen Bewertung durch die Registerbehörde statt; diesbezügliche Einwendungen sind von dem Betroffenen vielmehr im förmlichen Rechtsmittelverfahren gemäß § 55 Abs. 2 BZRG geltend zu machen.

2. Für die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG kommt es beim Vorliegen der schriftlichen Gründe der ausländischen Verurteilung in amtlicher Übersetzung nicht auf die bloße Bezeichnung der ausländischen Straftat im Tenor des ausländischen Urteils, sondern auf den Sachverhalt an, wie er sich aus den schriftlichen Urteilsgründen ergibt. Insofern ist eine Eintragung allerdings nur dann nicht vorzunehmen, wenn der Sachverhalt offenkundig keinem Sachverhalt entspricht, der nach deutschem Recht strafbar ist bzw. für den eine entsprechende deutsche Strafvorschrift fehlt.

3. Ist dem Bundesamt für Justiz die ausländische Verurteilung lediglich in Form einer nur die Personaldaten des Verurteilten und die notwendigen Angaben zur Verurteilung (verurteilende Stelle, Datum der Verurteilung und Rechtskraft, Tatbezeichnung, (ausländische) Strafnorm/en und verhängte Strafe/n) umfassenden sog. Strafnachricht mitgeteilt worden, beschränkt sich die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen auf eine eingeschränkte summarische Prüfung anhand eines abstrakten Normenvergleichs. Für die Eintragungsfähigkeit reicht dann aus, dass die Strafnachricht einen auch nach deutschem Recht vorhandenen und zumindest abstrakt vergleichbaren Tatbestand ausweist. An einer nachträglichen Neubewertung der Verurteilung bei einem späteren Bekanntwerden der schriftlichen Urteilsgründe ist die Registerbehörde nicht gehindert.

 
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.

 
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