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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 27/19

Datum:
01.08.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 27/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0801.1VAS27.19.00
 
Schlagworte:
Strafvollstreckung; Vorwegvollzug anderweitig zu vollstreckender Strafreste nach Widerruf vor einer Unterbringung
Normen:
EGGVG §§ 23ff.; StVollstrO § 44b Abs. 2 S. 1; StPO § 454b Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gemäß § 44b Abs. 2 S. 1 StVollstrO, Strafreste, die nach einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zur Vollstreckung anstehen, vor einer in einem anderen Erkenntnisverfahren angeordneten Maßregel zu vollstrecken, ist nicht allein mit der Erwägung zu begründen, dass solche Strafreste nicht dem Unterbrechungsgebot des § 454b Abs. 2 S. 2 StPO unterliegen und folglich selbst im Falle einer erfolgreichen Behandlung im Maßregelvollzug (ohne Vorwegvollzug) im Anschluss daran noch zu vollstrecken seien; denn jedenfalls auf entsprechenden Antrag des Betroffenen kommt eine (erneute) Strafaussetzung zur Bewährung der Strafreste gemäß § 57 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn dem Betroffenen nach der Behandlung im Maßregelvollzug eine günstige Legalprognose gestellt werden kann.
 
Tenor:

Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 23. November 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 18. Februar 2019 wird aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Essen wird verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Das Verfahren ist kostenfrei. Es wird davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen ganz oder teilweise der Landeskasse aufzuerlegen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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