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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 86/18

Datum:
10.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 86/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0110.1RVS86.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 42 Ns 89/18
Schlagworte:
Begründung einer Gesamtstrafe bei engem zeitlichen und motivationalen Zusammenhang gleichartiger Taten.
Normen:
StGB § 54
Leitsätze:

Die Verhängung einer im oberen Bereich des insofern nach den §§ 39, 54 Abs. 2 StGB zur Verfügung stehenden Rahmens liegende Gesamtstrafe bedarf insbesondere bei einem engen zeitlichen und motivationalen Zusammenhang gleichartiger Taten einer eingehenden Begründung; dem wird - zumal bei vergleichsweise eher schon strenger Einzelstrafzumessung - der bloße Verweis allein auf bei der Bildung der Einzelstrafen bereits berücksichtigte Aspekte nicht gerecht.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Gesamtstrafenausspruch und in der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

 

Gründe:

1

 

Das Amtsgericht Hamm hat den Angeklagten am 04.05.2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung hat der Angeklagte nachträglich mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

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II.

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