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Die Verhängung einer im oberen Bereich des insofern nach den §§ 39, 54 Abs. 2 StGB zur Verfügung stehenden Rahmens liegende Gesamtstrafe bedarf insbesondere bei einem engen zeitlichen und motivationalen Zusammenhang gleichartiger Taten einer eingehenden Begründung; dem wird - zumal bei vergleichsweise eher schon strenger Einzelstrafzumessung - der bloße Verweis allein auf bei der Bildung der Einzelstrafen bereits berücksichtigte Aspekte nicht gerecht.
Das angefochtene Urteil wird im Gesamtstrafenausspruch und in der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
I.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten auf seine Kosten verworfen. Nach den vom Landgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts entwendete der Angeklagte am 05.12.2017 Schokolade und Gebäck mit einem Verkaufspreis von 8,90 EUR, versuchte am 03.10.2018 Sportschuhe im Wert von 74 EUR zu entwenden und entwendete am 18.01.2018 verschiedene Lebensmittel mit einem Verkaufspreis von 22,56 EUR. In allen drei Fällen wurde die Wegnahme bemerkt und musste der Angeklagte die Waren wieder herausgeben. Das Landgericht hat für jede dieser Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten erkannt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
3Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten sein Geständnis, den geringen Wert der Waren bei den vollendeten Taten, das Ausbleiben eines wirtschaftlichen Schadens, sein geringes Alter, eine den Taten zugrundeliegende Drogenproblematik und die erstmalige Verbüßung von (Hauptverhandlungs-)Haft sowie das Drohen des Widerrufs einer Strafaussetzung in anderer Sache berücksichtigt. Als strafschärfend hat es hingegen die Vorstrafen des Angeklagten betrachtet, die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Begehung der Taten unter laufender Bewährung. Die Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht wie folgt begründet:
4„Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer sodann unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten gebildet. Dabei sind nochmals die offene Bewährung und die hohe Rückfallgeschwindigkeit berücksichtigt worden. Im Übrigen wird hinsichtlich der gebildeten Gesamtstrafe auf die obigen Strafzumessungserwägungen verwiesen.“
5Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.
6Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch – im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO – im ausgesprochenen Umfang vorläufig Erfolg.
8Nach wirksamer Beschränkung der Berufung des Angeklagten unterlag der Prüfung des Senats allein noch der Rechtsfolgenausspruch.
91.
10Die Zumessung der Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten Freiheitsstrafe ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 47 StGB rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen.
11Die Strafen – insbesondere hinsichtlich der Tat vom 05.12.2017 mit einem letztlich nicht realisierten Schaden von lediglich 8,90 € – erscheinen zwar nicht milde bzw. schon vergleichsweise streng, bewegen sich jedoch noch im Bereich schuldangemessener Reaktion.
122.
13Demgegenüber hat das Landgericht die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe, mit der die Einsatzstrafe mehr als verdoppelt wurde, nicht tragfähig begründet. Dem Landgericht stand bei drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten nach §§ 39, 54 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von zwei Monaten und einer Woche bis zu fünf Monaten und drei Wochen Gesamtfreiheitsstrafe zur Verfügung. Die im oberen Bereich dieses Rahmens liegende Gesamtstrafe hätte angesichts des nach den Urteilsfeststellungen engen zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs der drei - gleichartigen - Taten eingehender Begründung bedurft. Dem wird – zumal bei vergleichsweise eher schon strenger Einzelstrafzumessung – der bloße Verweis allein auf bei der Bildung der Einzelstrafen bereits berücksichtigte Aspekte nicht gerecht.
14Die - für sich betrachtet rechtsfehlerfreie - Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Gesamtstrafenausspruch und konnte deshalb ebenfalls keinen Bestand haben. Die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zu seiner Neubestimmung bedingt regelmäßig die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs auch insoweit, als das Tatgericht dem Angeklagten eine Bewährung versagt hat. Denn über die Bewährungsfrage kann nur befunden werden, wenn die verhängte Freiheitsstrafe feststeht. Zudem sind die nach § 56 Abs. 1 StGB maßgeblichen Fragen der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Legalprognose nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen (vgl. Wiedner in: Graf, StPO, 3. Auflage, § 353, Rn. 24; Gericke in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 353, Rn. 22).
153.
16Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 2 StR 346/06 –, juris).