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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 84/18

Datum:
07.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 RVs 84/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0307.1RVS84.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 45 Ns 87/17
Schlagworte:
Versammlung im Sinne des VersammlG; Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum bei normativen Tatbestandsmerkmalen.
Normen:
StGB §§ 15, 16, 17; VersammlG §§ 1 Abs. 1, 27 Abs. 1.
Leitsätze:

1. Für den Vorsatz in Bezug auf die Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 VersammlG kann es genügen, wenn sich der Täter bewusst gemeinsam mit mehreren politisch gleichgesinnten Begleitern in die Nähe einer Demonstration eines gegnerischen politischen Lagers begibt, um ihre abweichende politische Meinung öffentlich nach außen kollektiv kundzutun.

2. Die Fehlvorstellung des Täters, dass er und seine Begleiter hierbei keine eigene Versammlung im versammlungsrechtlichen Sinne darstellten und er daher einen seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstand im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 VersammlG (hier: eine Reizgassprühdose) mit sich führen dürfe, ist nicht als ein Tatbestandirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB), sondern als ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB zu bewerten.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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