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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 66/19

Datum:
17.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 66/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1017.1RVS66.19.00
 
Schlagworte:
Revision im Strafverfahren; Anforderungen an eine Revisionsbegründung, Rechtsmittelbeschränkung, Sachrüge
Normen:
StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze:
Der ohne jede weitere Begründung erfolgten Erklärung, dass sich die eingelegte Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch richte, ist für sich genommen keine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2005 – 2 StR 359/05 -; Beschluss vom 27.07.2005 – 5 StR 201/05 -, jew. Zit. nach juris)
 
Tenor:

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO

 
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