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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 64/19

Datum:
08.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 64/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1008.1RVS64.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 38 Ns 18/19
Schlagworte:
Innerprozessuale Bindungswirkung bei wirksamer Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch.
Normen:
StPO §§ 318 S. 1, 327
Leitsätze:

Infolge der wirksamen Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch und die Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage einschließlich des Schuldumfangs betreffen, in Rechtskraft erwachsen und damit der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Gleiches gilt bezüglich sog. doppelrelevanter Tatsachen, die sowohl für den Schuldumfang als auch für die Strafzumessung Bedeutung haben (hier: die Schadenshöhe bei einer Sachbeschädigung); zulässig sind insoweit lediglich ergänzende, nicht jedoch widersprechende Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1981 - 1 StR 688/80 -, juris). Ein diesbezüglicher Rechtsfehler führt auf die Revision des hierdurch beschwerten Angeklagten auch ohne ausdrückliche Rüge zur Aufhebung im hiervon betroffenen Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit jeweils zugrunde liegenden Feststellungen wie folgt aufgehoben:

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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