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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 44/19

Datum:
25.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 44/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0725.1RVS44.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 51 Ns 7/18
Schlagworte:
Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB; Ausschluss der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs des Verletzten
Normen:
StGB §§ 73, 73c, 73e Abs. 1; BGB 362 Abs. 1, 397 Abs. 1
Leitsätze:

Gemäß § 73e Abs. 1 StGB ist eine Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB nicht nur dann ausgeschlossen, wenn bzw. soweit der Anspruch, der dem Verletzen aus der Tat auf Rückgewähr oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einziehung durch Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, sondern auch bei einem diesbezüglichen (Teil-)Erlass nach § 397 Abs. 1 StGB (vorliegend: im Rahmen eines etwaigen Vergleichs)

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Einziehung eines Betrages in Höhe von mehr als 18.700,00 € mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

              Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und

              Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 
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