Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 41/19

Datum:
16.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 41/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0716.1RVS41.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 40 Ns 2/19
Schlagworte:
Strafzumessung; „Binnendiffenzierung“ bei der Bildung von Gesamtstrafen; Strafaussetzung zur Bewährung; Anforderungen an die Legalprognose im Sinne des § 56 StGB
Normen:
StGB §§ 46, 56 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:

1. Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen, dem jeweiligen Gewicht der Taten Rechnung tragenden „Binnendifferenzierung“ (vgl. Senat, Beschluss vom 04.12.2018 - III-1 RVs 75/18 -, juris, bzgl. Einzelstrafen) erfordert es eine nachvollziehbare Begründung, wenn bei im Übrigen ähnlich gelagerten (Diebstahls-)Taten für zwei Tatkomplexe Gesamtfreiheitsstrafen in gleicher Höhe verhängt werden sollen, obwohl einer der Tatkomplexe eine deutlich geringere Anzahl von Taten mit einem ebenfalls deutlich geringeren Gesamtschaden umfasst.

2. Die Formulierung, dass das Gericht die Begehung neuer Straftaten durch den Angeklagten lediglich „nicht auszuschließen“ vermag, lässt besorgen, dass der Prognoseentscheidung im Rahmen des § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt worden ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird,

soweit der Angeklagte wegen Betruges in vier Fällen verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,

soweit der Angeklagte zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung,

sowie betreffend die Einziehungsentscheidungen

mit den insoweit jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 

Gründe:

1

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Hamm (Im Weiteren: Schöffengericht Hamm) hat den Angeklagten mit Urteil vom 26. Oktober 2018 (Az.: 9 Ls 115/18) im Rahmen einer gebrochenen Gesamtstrafe zum einen wegen Betruges in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 22. Mai 2017 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. November 2017 verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten (1. Gesamtfreiheitsstrafe), zum anderen wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt (2. Gesamtfreiheitsstrafe). Zudem hat das Schöffengericht Hamm die Einziehung eines Betrages in Höhe von 3.045,00 € sowie die Einziehung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.143,00 € im Rahmen der selbständigen Einziehung angeordnet.

Die durch das einbezogene Urteil abgeurteilten Taten hatte der Angeklagte am 27. Oktober 2016, am 03. Januar 2017 und am 22. Mai 2017 begangen, wobei er jeweils über das Internetauktionshaus „ebay“ bzw. den Messenger-Dienst WhatsApp“ Elektrogeräte bzw. Eintrittskarten für ein Fußballspiel anbot, ohne - wie von Anfang an geplant - Willens bzw. in der Lage zu sein, die angebotenen Waren zu übersenden. Die Käufer hatten 1.200,00 €, 550,00 € und 185,00 € an den Angeklagten gezahlt. Dafür hatte das Amtsgericht Hamm am 22. Mai 2017 Einzelstrafen in Höhe von sechs, fünf und vier Monaten festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Urteils des Schöffengerichts Hamm vom 26. Oktober 2018 hatte der Angeklagte zwischen dem 21. August 2017 und dem 06. November 2017 (ebenfalls) insgesamt fünfmal sowie zwischen dem 12. Dezember 2017 und dem 09. Februar 2018 insgesamt viermal über „ebay“ Elektrogeräte bzw. Konzertkarten zum Kauf angeboten ohne Willens bzw. in der Lage zu sein, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten. Bezüglich der zwischen dem 21. August und dem 06. November 2017 begangenen Taten hatten die Käufer Beträge zwischen 170,00 € und 350,00 €, insgesamt 1.270,00 €, für die zwischen dem 12. Dezember 2017 und dem 09. Februar 2018 begangenen Taten Beträge zwischen 165,00 € und 1.200,00 €, insgesamt 1.775,00 €, gezahlt. Das Schöffengericht Hamm hatte für die zwischen dem 21. August 2017 und dem 06. November 2017 begangenen Taten jeweils Einzelstrafen in Höhe von sieben Monaten, und betreffend die zwischen dem 12. Dezember 2017 und dem 09. Februar 2018 begangenen Taten für drei Taten jeweils eine Einzelstrafe von sieben Monaten und für die Tat am 09. Februar 2018 eine Einzelstrafe in Höhe von 10 Monaten festgesetzt.

 

Mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Februar 2019 hat das Landgericht Dortmund die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Hamm vom 26. Oktober 2018 mit der Maßgabe verworfen, „dass er wegen Betruges in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt wird und es bei der Verurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 22.05.2017 von 1 Jahr und 10 Monaten und der Einziehungsentscheidung bleibt“.

2 3

II.

4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank